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Verwaltungsgericht bestätigt Beschränkung einer Versammlung des “Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen“ am 1.4.2017 in Göttingen

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Beschluss von heute einen Antrag des Herrn Wilke auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die örtliche Beschränkung eines von ihm für den 1. April 2017 angemeldeten Aufzuges rund um das Göttinger Bahnhofsgelände abgelehnt (1 B 74/17).

Herr Wilke hatte bei der Stadt Göttingen eine Versammlung angemeldet, die am 1. April 2017 von 10 bis 20 Uhr unter dem Motto „Gemeinsam für Deutschland“ im großen Bogen rund um das Bahnhofsgelände hätte führen sollen. Gleichzeitig lagen der Stadt Anmeldungen für insgesamt sieben weitere Gegenveranstaltungen, u.a. einen weiteren Aufzug, vor. Die Demonstrationswege hätten sich räumlich teilweise gekreuzt.

Mit Bescheid vom 16.03.2017 beschränkte die Stadt die von Herrn Wilke angekündigte Versammlung auf den Bahnhofsvorplatz. Sie begründete dies mit einem sog. polizeilichen Notstand. Die angemeldete nicht ortsgebundene Versammlung des "Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen" lasse sich durch die Polizei nicht ausreichend schützen. Zudem sei mit zahlreichen Aktionen gewaltbereiter linksautonomer Gegendemonstranten im gesamten Stadtgebiet zu rechnen. In Anbetracht dessen sei es verhältnismäßig, die von Herrn Wilke angemeldete Versammlung wie geschehen örtlich zu beschränken. Hiergegen hat Herr Wilke beim Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Das Verwaltungsgericht ist der Einschätzung der Stadt zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis gefolgt. Von einem polizeilichen Notstand vermochte das Gericht nicht auszugehen. Die Stadt Göttingen hatte insoweit trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts keine belastbaren Zahlen über benötigte und verfügbare Polizeikräfte zum Schutz der Versammlung und des gesamten Stadtgebietes vorgelegt. Deshalb hat das Gericht eine Entscheidung allein aufgrund einer Folgenabwägung getroffen. Hierbei ist das Gericht der auf Erkenntnissen der Polizei beruhenden Einschätzung der Stadt Göttingen gefolgt, dass im Falle eines Aufzugs des "Freundeskreises Thüringen/ Niedersachsen" mit erheblichen Ausschreitungen gewaltbereiter linksextremer Gegendemonstranten im gesamten Innenstadtgebiet zu rechnen sei. In Anbetracht dieser Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum unbeteiligter Dritter auf der einen Seite und einer auf die Fortbewegung begrenzten Einschränkung der Versammlung auf der anderen Seite, sah das Gericht die Einschränkung der Versammlungsfreiheit als gerechtfertigt und verhältnismäßig an.

Gegen diesen Beschluss kann der unterlegene Antragsteller Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Dieter Wenderoth

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2027
Fax: 05141 5937-33300

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