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Verwaltungsgericht lehnt Duldung für Spielhallen ab

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Beschluss vom 02. Juli 2018 den Antrag eines bundesweit tätigen Spielhallenunternehmens abgelehnt, mit dem die Stadt Göttingen verpflichtet werden sollte, den Betrieb mehrerer Spielhallen der Antragstellerin zu dulden (1 B 188/17).

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine 2011 beschlossene Änderung des Glücksspielstaatsvertrages. Dadurch muss in Niedersachsen zwischen den einzelnen Spielhallen ein Mindestabstand von 100 Metern eingehalten werden und ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen. Gesetzgeberisches Ziel dieser Änderung ist es, durch Eindämmung des Spielhallenangebots die Spielsucht zu bekämpfen. Eine Ausnahme von diesen Verboten kann zugelassen werden, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.

Die Antragstellerin betreibt fünf Spielkasinos in einem Gebäudekomplex. Sie hat von der Stadt Göttingen nur für ein Casino eine über den 01. Juli 2017 hinausgehende Betriebserlaubnis erhalten. Gegen den entsprechenden Bescheid vom 28. Februar 2017 führt die Antragstellerin Klage und suchte bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Sie berief sich darauf, dass die Schließung von 4 der 5 Spielhallen für sie eine unbillige Härte bedeute. Ihr drohe infolge der Schließungen die Insolvenz.

Den einstweiligen Rechtsschutzantrag wies das Gericht mit dem o.a. Beschluss zurück. Die Klage ist weiter anhängig. Die Antragstellerin könne sich nicht auf eine unbillige Härte berufen. Die Gefährdung der Existenz einzelner Spielhallen sei kein atypischer Fall, sondern vom Gesetzgeber gewollt. In den Blick zu nehmen sei bei der Betrachtung das gesamte, bundesweit tätige Unternehmen. Das bundesweit eine Insolvenz der Gesellschaft drohe, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Das von ihr vorgelegte Zahlenwerk sei nicht aussagekräftig. Sie habe auch nicht dargelegt, was sie in der gesetzlichen Übergangszeit von fünf Jahren zwischen Inkrafttreten des Staatsvertrages und dem 01. Juli 2017 gemacht hat, um sich vor wirtschaftlichem Schaden zu schützen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.07.2018

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Dieter Wenderoth

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2027
Fax: 05141 5937-33300

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