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Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen Nichtzulassung zum Göttinger Weihnachtsmarkt 2018 ab

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat den Eilantrag einer Bewerberin um einen Glühweinstand auf dem diesjährigen Göttinger Weihnachtsmarkt abgelehnt.

Die Bewerberin und Antragstellerin wandte sich gegen eine Auswahlentscheidung der Stadt Göttingen von Ende August 2018. Die Antragstellerin ist zugleich Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die GmbH gehörte in den vergangenen Jahren stets zu den Betreibern von Glühweinständen auf dem Göttinger Weihnachtsmarkt. Für den diesjährigen Weihnachtsmarkt berücksichtigte die Stadt Göttingen unter 19 eingegangenen Bewerbungen fünf andere Anbieter für Glühweinstände. Der von der Antragstellerin geführten GmbH erteilte sie eine schriftliche Absage.

Mit ihrem Eilantrag machte die Antragstellerin einen Verfahrensfehler der Stadt Göttingen geltend. Nicht die von ihr geführte GmbH, sondern sie als natürliche Person habe sich in diesem Jahr unter Verwendung einer Geschäftsbezeichnung für einen Glühweinstand auf dem Weihnachtsmarkt beworben. Die städtischen Vergaberichtlinien würden für Bewerbungen von natürlichen Personen zehn Punkte mehr vorsehen als für Bewerbungen von Gesellschaften. Ihre im Mai 2018 eingereichte Bewerbung hätte deshalb höher bepunktet werden müssen; ein Punktegleichstand mit dem ausgewählten Bewerber auf Rang fünf wäre die Folge gewesen.

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Göttingen nicht gefolgt und hat ausgeführt: Die innerhalb der Bewerbungsfrist zum 31. Mai 2018 vorgelegten Unterlagen hätten nicht erkennen lassen, dass sich die Antragstellerin in diesem Jahr erstmals in ihrer Eigenschaft als gewerbetreibende natürliche Person habe bewerben wollen. Vielmehr habe sie eine Geschäftsbezeichnung gewählt, die eine Verwechselungsgefahr mit dem gesetzlich geschützten und nahezu identischen Namen der GmbH hervorgerufen habe. Diese Verwechselungsgefahr habe sich realisiert. Auch die Bewerbungsunterlagen habe die Antragstellerin optisch und inhaltlich so gestaltet, dass die Stadt Göttingen von einer erneuten Bewerbung der GmbH habe ausgehen dürfen. Dass die Antragstellerin die Bewerbung nunmehr anders verstanden wissen wolle, sei ein widersprüchliches und unzulässiges Verhalten. Die der GmbH erteilte Absage sei mittlerweile bestandskräftig.

Der Beschluss vom 19. Oktober 2018 (Aktenzeichen: 1 B 478/18) ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann dagegen innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.10.2018

Ansprechpartner/in:
Herr Michael Neumeister

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2039
Fax: 05141 5937-33300

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