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Verwaltungsgericht untersagt vorläufig Auskunftserteilung zu Lebensmittelkontrollen

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Beschluss vom 17. Juni 2019 dem Landkreis Göttingen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, Auskunft über das Ergebnis lebensmittelrechtlicher Kontrollen im Betrieb der Antragstellerin zu erteilen (4 B 81/19).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des seit 2012 geltenden Verbraucherinformationsgesetzes - VIG - hat jeder einen Anspruch auf freien Zugang zu bestimmten Informationen im Bereich der Lebensmittelverwaltung, soweit nicht ein Ausschlussgrund nach § 3 VIG vorliegt. Die Information wird auf Antrag erteilt. Die Entscheidung über den Antrag ist auch demjenigen bekannt zu geben, der von der Kontrolle betroffen war. Die Information darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem von der Kontrolle betroffenen Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Dies erfordert ein zweistufiges Verfahren. Erst muss dem betroffenen Dritten durch anfechtbaren Bescheid mitgeteilt werden, dass, warum und wie eine Anfrage beantwortet werden soll. Ihm muss Gelegenheit gegeben werden, hiergegen einen Rechtsbehelf einzulegen. Anschließend, ggf. nach Abschluss eines solchen Rechtsbehelfsverfahrens, wird dem Antragsteller die Information erteilt. Der Landkreis Göttingen wollte jedoch beide Schritte (Information an den Antragsteller und Benachrichtigung an den Dritten) in einem Bescheid zusammenfassen.

Dies hat das Gericht für rechtswidrig erachtet. Der Landkreis verkürze die dem Dritten gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten in unzulässiger Weise. Eine Entscheidung über die inhaltliche Berechtigung des Auskunftsersuchens ist mit dieser Entscheidung nicht verbunden.

Gegen den Beschluss kann der Landkreis Göttingen innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.06.2019

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