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Verwaltungsgericht weist Klage der Stadt Hann.-Münden gegen Abwasserabgabenbescheid ab

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteilen vom 19. Mai 2016 zwei Klagen der Stadt Hann.-Münden gegen vom Landkreis Göttingen erlassene Abwasserabgabenbescheide zurückgewiesen (4 A 128 und 129/14).

Die Stadt Hann.-Münden betreibt auf ihrem Stadtgebiet eine zentrale Abwasseranlage; eine weitere Anlage befindet sich in Hedemünden. Die Entsorgung erfolgt in einem Mischsystem, d.h. Abwasser und Niederschlagswasser gelangen zusammen in die Anlagen. Nach heftigen Niederschlägen kam es Anfang Januar 2012 in beiden Anlagen zu einem Störfall. Aufgrund der hohen Niederschlagsmengen, veränderter Strömungsverhältnisse und eines Luftdruck- und Temperaturabfalls konnte sich der in die Anlage gelangte Schlamm nicht vollständig in den Klärbecken absetzen. Etwa eine Stunde lang flossen schlammige Abwässer in die Weser. Eine während des Störfalls durchgeführte Beprobung ergab erhöhte Schadstoffwerte gegenüber dem Normalbetrieb. Eine Umweltgefahr, insbesondere für die Weser bestand nicht.

Allerdings hätte sich die von den Betreibern von Abwasseranlagen zu entrichtende Abwasserabgabe 2012, die sich maßgeblich nach der eingeleiteten Schadstofffracht bemisst, durch den Vorfall rechnerisch in der Zentralanlage von 95.166,00 Euro auf 1.947.459,00 Euro und in der hedemündener Anlage von 10.415,00 Euro auf 128.701,00 Euro erhöht. In der Folgezeit fanden Verhandlungen zwischen dem beklagten Landkreis Göttingen, der Stadt Hann.-Münden und dem die Rechtsaufsicht führenden Nds. Ministerium für Umwelt und Klimaschutz statt. Die Stadt war der Auffassung eine erhöhte Abgabe sei nicht fällig geworden; sie habe den Störfall nicht verhindern können und eine Umweltbeeinträchtigung habe nicht stattgefunden. Der Landkreis Göttingen schlug zunächst vor, nur für den Störfallmonat Januar 2012 eine erhöhte Abgabe zu erheben; das Ministerium wies darauf hin, dass eine zu hohe Schlammtrockensubstanz im Nachklärbecken wesentlich ursächlich für den Schlammabtrieb gewesen sei; deshalb sei eine erhöhte Abgabe fällig; da es sich um eine Jahresabgabe handele, müssten alle für alle Monate die erhöhten Werte zugrunde gelegt werden; man sei entsprechend der üblichen Verwaltungspraxis aber mit einer Begrenzung auf den 10-fachen Normalwert der Abgabe einverstanden.

Daraufhin erließ der Beklagte einen Abwasserabgabenbescheid über 951.660,00 Euro für die Zentralanlage und einen über 104.150,00 Euro (abzüglich Investitionskosten) für die Anlage in Hedemünden.

Die hiergegen gerichteten Klagen blieben erfolglos. Den Argumenten der Klägerin, sie habe schlammiges Abwasser nicht bewusst in die Weser geleitet, das Störfallereignis sei nicht steuerbar gewesen, die Schadstoffwerte seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden und sie habe ihre Anlagen ordnungsgemäß betrieben, folgte das Gericht nicht.

Schadstoffe seien in die Weser eingeleitet worden, da dieser Vorgang kein bewusstes Vorgehen erfordere. Die Klägerin hätte den Schlammabtrieb durch rechtzeitige Entnahme des aufgrund vorangegangener Niederschläge eingebrachten Schlammes vermeiden können; ein Fall höherer Gewalt liege deshalb nicht vor. Die Schadstoffwerte seien so wie in der Betriebserlaubnis vorgesehen ermittelt worden. Erhöhte Schadstoffwerte aufgrund von Störfällen seien zu beachten. Es sei Ziel der Abwasserabgabe die Schädlichkeit eingeleiteter Abwässer möglichst gering zu halten. Die Begrenzung der Erhöhung auf den 10-fachen Wert entspreche der niedersächsischen Verwaltungspraxis bei Störfallereignissen an Abwasserbehandlungsanlagen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.06.2016

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Dieter Wenderoth

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2027
Fax: 05141 5937-33300

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