Niedersachsen klar Logo

Windenergieanlagen bei Jühnde dürfen zunächst nicht gebaut werden

Das VG Göttingen hat entschieden, dass dem Widerspruch eines Umweltverbandes gegen eine vom LK Göttingen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von 4 Windkraftanlagen in der Nähe von Jühnde aufschiebende Wirkung zukommt. Die Anlagen dürfen deshalb derzeit nicht gebaut werden (2 B 671/17).

Im Oktober 2016 erteilte der Landkreis Göttingen die Genehmigung zur Errichtung von vier Windenergieanlagen (WEA) in der Nähe von Jühnde. Gegen diese mit zahlreichen Nebenbestimmungen vor allem zum Schutz des Rotmilans versehene Genehmigung legten zunächst die Betreiberfirma wie auch ein nach dem Naturschutzrecht anerkannter Umweltverband Widerspruch ein. Im Jahre 2017 kam es deshalb erstmals zu einem gerichtlichen Verfahren (vgl. Pressemitteilung Nr. 8/17 des Gerichts vom 15. Mai 2017). Dieses Verfahren erledigte sich, nachdem die Betreiberfirma ihren Widerspruch gegen die Nebenbestimmungen zurückgenommen hatte. Daraufhin ordnete der Landkreis, der dies bisher wegen des Widerspruchs der Betreiberfirma verweigert hatte, die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Dadurch konnte die Firma mit dem Bau der WEA beginnen. Hiergegen suchte nun der Umweltverband um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Er machte insbesondere geltend, der Landkreis habe rechtsfehlerhaft auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unter Beteiligung der Öffentlichkeit verzichtet. Dem traten der Landkreis und die zum Verfahren beigeladene Betreiberfirma entgegen. Eine UVP sei nicht nötig gewesen, weil die der Genehmigung beigegebenen Nebenbestimmungen zum Schutz des Rotmilans ausreichend seien.

Das Gericht schloss sich im Wesentlichen der Argumentation des Umweltverbandes an. Zwar stehe der Genehmigungsbehörde bei der Frage, ob sie eine umfassende UVP durchführe, ein fachlicher Beurteilungsspielraum zu. Dieser sei hier jedoch überschritten. Der Landkreis habe bei seiner Entscheidung, eine UVP-Vollprüfung nicht vorzunehmen, die Bedeutung des um den Anlagenstandort herum nachgewiesenen erheblichen Rotmilanvorkommens und die Bedeutung des in der unmittelbaren Nähe befindlichen FFH-Gebiets "Großer Leinebusch" nicht hinreichend beachtet. Nach Einschätzung der in Niedersachsen hierfür zuständigen Fachbehörde, dem NLWKN, handelt es sich um ein sog. Dichtezentrum für den Rotmilan. Zwar habe der Landkreis der Baugenehmigung zahlreiche Nebenbestimmungen zum Schutz dieses Vogels beigefügt, weil er selbst auch von einer erheblichen Gefährdung der Art durch die WEA ausgegangen ist. Es sei einerseits aber nicht klar, ob diese Bestimmungen zum Schutz des Rotmilans überhaupt taugten. Andererseits bestehe der Grundsatz "Pro UVP". Dieser diene dem Schutz der Öffentlichkeit, die beteiligt werden soll, wenn erhebliche negative Umwelteinwirkungen möglich seien. So sei es hier. Die Beteiligung der Öffentlichkeit dürfe nicht durch den Erlass von zahlreichen dem Artenschutz dienenden Nebenbestimmungen umgangen werden, die, wie hier, nicht vom Anlagenbetreiber selbst vorgeschlagen worden sind, sondern von der Genehmigungsbehörde für erforderlich gehalten wurden.

Gegen diesen Beschluss können sowohl der Landkreis wie auch die Betreiberfirma Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht erheben.

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.04.2018

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Dieter Wenderoth

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2027
Fax: 05141 5937-33300

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln