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Verwaltungsgericht erleichtert Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat zwei einstweiligen Rechtsschutzanträgen stattgegeben, mit denen Polizeivollzugsbeamte erreichen wollten, zum sogenannten begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen zu werden (1 B 265 und 269/13).

Die Antragsteller, bei denen es sich um zwei Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 BBesG) der Bundespolizei handelt, beantragten bei ihrem Dienstherrn die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Wege des sog. begrenzten Praxisaufstiegs. Dies lehnte der Präsident der Direktion Bundesbereitschaftspolizei mit Bescheid vom 8. Juli 2013 ab. Zur Begründung gab er an, die Antragsteller hätten das Mindestalter von 40 Jahren für die Zulassung zum Aufstieg noch nicht erreicht. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Über diesen Antrag hat das Gericht jetzt entschieden; die Klage ist weiter anhängig.

Das Gericht hat die Antragsgegnerin, die Bundesrepublik Deutschland, im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller vorläufig am vereinfachten Auswahlverfahren für den begrenzten Polizeiaufstieg im gehobenen Polizeivollzugsdienst zu beteiligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung Art. 33 Abs. 2 GG missachtet. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Zwar gehe es bei der Zulassung zum Aufstieg nicht unmittelbar um die Vergabe eines öffentlichen Amtes, nur der Aufstieg ermögliche jedoch spätere Bewerbungen um höherwertige Dienstposten. Deshalb sei Art. 33 Abs. 2 GG bei der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg zu beachten. Zu den in dieser Vorschrift genannten Leistungs- und Eignungskriterien gehöre das Lebensalter nicht. Das Gericht folgte einer zum saarländischen Landesrecht ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Alter einen Rückschluss auf die Eignung für den Praxisaufstieg nicht zulasse; es geben keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Lebensalter auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden könne. Da die Antragsteller die übrigen Zulassungsvoraussetzungen für den Aufstieg erfüllten, war der Dienstherr wie beschrieben einstweilen zu verpflichten, die Antragsteller zum Aufstieg vorläufig zuzulassen.

Gegen diese Beschlüsse vom 16. und 17. Dezember 2013 kann die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.12.2013

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Dieter Wenderoth

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2027
Fax: 05141 5937-33300

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