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Verwaltungsgericht lehnt Antrag gegen Erweiterung des Bioenergiedorfs Jühnde ab.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 den einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Nachbarn abgelehnt, mit dem dieser die vorzeitige Errichtung von Teilen der geplanten Erweiterungsbauten der Bioenergieanlage in Jühnde verhindern wollte (Az.: 4 B 303/15).

Die Gemeinde Jühnde im Landkreis Göttingen ist Vorreiter in der dezentralen Energieversorgung. Auf Basis von Biomasse wird etwa doppelt soviel Strom erzeugt, wie der Ort verbraucht. Mit dem Konzept Bioenergiedorf Jühnde 2.0 soll eine Weiterentwicklung zur bedarfsgerechten Strom- und Wärmeerzeugung erfolgen. Derzeit laufen Planungen, die Flexibilisierung der Anlage zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang beantragte die Betreibergesellschaft beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Göttingen die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns für die Errichtung bestimmter Anlagen und die Verlegung von Versorgungsleitungen. Diese Genehmigung erteilte das Amt im Juli des Jahres. Hiergegen wandte sich ein unmittelbarer Nachbar im Wege des Widerspruchs mit der Begründung, die Errichtung der neuen Anlage verstoße gegen Immissionsschutzrecht. Insbesondere sehe das künftige Betriebskonzept keine Regelungen für den Fall einer Havarie der Anlage vor. Dies müsse bereits im jetzigen Verfahrensstadium berücksichtigt werden.

Ende September suchte der Nachbar beim Verwaltungsgericht um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach.

Diesen Antrag lehnte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts nun ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die vorläufig zugelassenen Arbeiten seien fast vollständig vorgenommen worden und eine Beseitigung der errichteten Anlagen könne im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr erreicht werden. Auch inhaltlich sei die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns rechtmäßig. Dabei seien nur die Baumaßnahmen als solche zu beurteilen, nicht aber der spätere, noch zu genehmigende Betrieb der Anlage. Das eine müsse vom anderen strikt getrennt werden.

Zum Betriebskonzept der Betreibergesellschaft merkte das Gericht jedoch - ohne dass es für seine Entscheidung darauf ankam - an, dass es rechtliche Bedenken gegen die bisherigen Planungen habe. Es sei nicht so offensichtlich wie Betreibergessellschaft und Gewerbeaufsichtsamt meinten, dass die Störfallverordnung und ähnliche europarechtliche Vorschriften, die Regelungen zur Vermeidung und für den Fall einer Havarie von Energieanlagen enthielten, nicht zu beachten seien. Insbesondere sei unklar, ob die Betreibergesellschaft tatsächlich auf eine Erhöhung der hier maßgeblichen maximalen Gaslagermenge verzichtet habe.

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.12.2015

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Dieter Wenderoth

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2027
Fax: 05141 5937-33300

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