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Verwaltungsgericht entscheidet zu Altkleidersammlungen

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat zwei Entscheidungen zu Beschränkungen privater Altkleidersammlungen getroffen (4 A 204 und 209/14).

Der Markt für gebrauchte Kleider und Schuhe ist umkämpft und wird sowohl von privaten Anbietern als auch von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bedient. In zwei Klageverfahren hatte das Gericht über Verfügungen der Abfallbehörde zu entscheiden, mit denen privaten Entsorgungsunternehmen die Sammlung von Altkleidern und -schuhen untersagt bzw. eingeschränkt worden war. In dem einen Verfahren berief sich die beklagte Stadt Göttingen darauf, dass der private Entsorger unzuverlässig sei und in dem anderen, darauf, dass das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem durch die private Konkurrenz beeinträchtigt sei.

Die Klage, die gegen die Einschätzung des Entsorgungsträgers als unzuverlässig gerichtet war, wies das Gericht ab (4 A 209/14). Die Klägerin habe ein derart komplexes Firmen- und Gesellschaftsgeflecht gegründet, dass weder zu erkennen sei, welche Abfallmengen die einzelne Gesellschaft abnehme, noch wer für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb dieses Firmengeflechts zuständig sei. Die Gefahr, dass sich die Klägerin dadurch ihrer nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bestehenden Verantwortung entziehe, sei groß. Die Klägerin, die bundesweit mit ähnlichen Firmengeflechten agiert und Sammelcontainer ohne Genehmigung aufgestellt hat, unterlag mit ihren entsprechenden Klagen auch bei anderen deutschen Verwaltungsgerichten.

Die Klage, die sich gegen die Einschätzung der Stadt wandte, das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem werde beeinträchtigt hatte demgegenüber Erfolg (4 A 204/14).

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz nimmt Abfälle wie Altkleider und -schuhe dann von der Überlassungspflicht aus und eröffnet damit privaten Unternehmen ein Betätigungsfeld, wenn durch eine gewerbliche Sammlung die schadlose und ordnungsgemäße Entsorgung sichergestellt ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht.

Die ordnungsgemäße Entsorgung war hier sichergestellt und eine Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Hierfür reiche die Tatsache, dass auch der öffentlich-rechtliche Abfallentsorger Altkleider und -schuhe entsorge nicht aus. Vielmehr müsse durch konkrete Zahlen und eine nachvollziehbare Kalkulation nachgewiesen werden, dass die Abfallentsorgung insgesamt durch den privaten Konkurrenten gefährdet sei. Derartige Zahlen konnte die Stadt Göttingen nicht vorlegen.

Die jeweils unterlegene Seite kann beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.06.2016

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Dieter Wenderoth

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2027
Fax: 05141 5937-33300

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