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Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Verwaltungsgericht Göttingen

Das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Verwaltungsgerichts Göttingen ist unter der Adresse govello-1272892071975-000216562 zu erreichen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und alle sieben Verwaltungsgerichte bieten seit November 2013 die Möglichkeit rechtsverbindlicher elektronischer Kommunikation über das jeweilige Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) der Gerichte an.

Die ab dem 1. Januar 2018 geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation in Rechtssachen können Sie § 55a VwGO, § 174 ZPO und der im Bundesgesetzblatt am 29. November 2017 verkündeten bundeseinheitlichen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV (Bundesgesetzblatt I, 3803) entnehmen.

1. Nutzung des EGVP

Auch zukünftig kann ein vorhandenes EGVP-Postfach zur Übermittlung von Mitteilungen an das Gericht genutzt werden. Nach § 55a Abs. 3 VwGO muss das bei Gericht eingereichte elektronische Dokument aber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Nach der bisherigen Rechtslage war diese Signatur nur erforderlich, wenn das Dokument einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstand.

Umgekehrt kann das Gericht ebenso weiterhin Nachrichten an EGVP-Postfächer versenden. Besonderheiten gelten bei Zustellungen (vgl. unter 3.).

2. Nutzung eines „sicheren Übermittlungsweges“

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll der Großteil der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten ab dem Jahr 2018 über sog. sichere Übermittlungswege abgewickelt werden.

Sichere Übermittlungswege sind (§ 55a Abs. 4 VwGO, § 130a Abs. 4 ZPO):

  • abersenderauthentifizierte De-Mail im Sinne des § 55 a Abs. 4 Nr. 1 VwGO
  • das besondere elektronische Anwaltspostfach oder diesem entsprechende Postfächer,
  • das besondere elektronische Behördenpostfach sowie
  • (bisher nicht geregelte) bundeseinheitliche Übermittlungswege.


Wird eine Nachricht mittels eines sicheren Übermittlungswegs an das Gericht übersandt, genügt eine sog. einfache Signatur (Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person) für eine wirksame Einreichung. Dies gilt allerdings nur, wenn tatsächlich die verantwortende Person auch die Einreichung über den sicheren Übermittlungsweg vornimmt. Ein solcher Vorgang wird durch den sogenannten vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) dokumentiert. Anderenfalls bedarf es weiterhin einer qualifizierten elektronischen Signatur.

3. Zustellungen durch das Gericht

Nach § 174 Abs. 3, 4 ZPO sind u.a. Rechtsanwälte, Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO für zuzustellende Schriftstücke zu eröffnen. Das Gericht hat das elektronisch zuzustellende Dokument auf dem sicheren Übermittlungsweg zu übermitteln. Die elektronische Zustellung wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

4. Anforderungen an elektronische Dokumente durch die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der ERVV selbst. U.a. gilt:

  • Zulässige Dokumente sind grundsätzlich im Format PDF, welches durchsuchbar, druckbar und kopierbar sein muss, zu übermitteln. Nur ausnahmsweise kommt die Nutzung des Dateiformats TIFF in Betracht (§ 2 Abs. 1 ERVV). Näheres regelt die jeweils geltende Fassung der ERVV.
  • Eine sog. Container-Signatur, also die gemeinsame qualifizierte elektronische Signatur mehrerer Dokumente, ist unzulässig (§ 4 Abs. 2 ERVV).
  • Die detaillierten technischen Anforderungen insbesondere zu Dateiformaten und Höchstgrenzen für Anzahl und Volumen der Dateien werden im Bundesanzeiger sowie auf www.justiz.de bekannt gemacht (§ 5 Abs. 1 ERVV).

Für die Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der ERVV ist ausschließlich die XJustiz-Version 2.4 zu verwenden, die auf https://xjustiz.justiz.de veröffentlicht ist. Der eEB-Datensatz wird von den Gerichten gemeinsam mit den zuzustellenden Schriftstücken als XMLDatei im XJustiz-Format als Anlage einer elektronischen Nachricht an das besondere elektronische Behördenpostfach - alternativ an das DE-Mail-Postfach – der Behörde bzw. der juristischen Person des öffentlichen Rechts als Zustellungsempfänger übermittelt. Da der Datensatz im XML-Format für einen Menschen nur schwer lesbar ist, hat die Justiz unter https://xjustiz.justiz.de/stylesheets/index.php eine kostenlose Anwendung bereitgestellt, die die Visualisierung ermöglicht und die Erzeugung des rücklaufenden elektronischen Empfangsbekenntnisses im XML-Format unterstützt.

Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter https://egvp.justiz.de. Weitere Hinweise der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz finden Sie unter https://justiz.de/BLK/standards/index.php.

Wichtiger Hinweis:

Bitte benutzen Sie ausschließlich einen sicheren Übermittlungsweg oder EGVP zur Übersendung verfahrensrelevanter Dokumente. Eine allgemein übliche E-Mail ist rechtlich unzulässig.


e-justice

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.11.2013
zuletzt aktualisiert am:
10.12.2019

Ansprechpartner/in:
Herr Sascha Wuttig

Verwaltungsgericht Göttingen
Geschäftsleiter
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2018
Fax: 05141 5937-33300

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