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Hinweise zu Klage und Eilantrag

Sie finden allgemeine Informationen im Justizportal Niedersachsen

Allgemeine Informationen zum Verwaltungsgerichtsprozess finden Sie im Justizportal Niedersachsen: Sie erfahren hier, wie Sie eine Klage erheben können; Sie finden auch Informationen zum Verfahrensgang nach Klageerhebung. Sie erfahren hier mehr über das Eilverfahren.

Sie erheben schriftlich die Klage oder stellen schriftlich den Eilantrag

Sie können die Klage- bzw. Antragsschrift selbst verfassen und diese dann an das Verwaltungsgericht senden. Bei der Abfassung der Klage- bzw. Antragsschrift können Sie sich eines unserer Formulare bedienen, die Sie hier finden. Wichtig ist, dass Sie die Klage- bzw. Antragsschrift unterschreiben!

Bitte beachten Sie: Eine Versendung der Klage- oder der Antragschrift als E-Mail ist nicht zulässig. Es ist allerdings möglich, die Klage- bzw. Antragsschrift vorab per Fax zu übersenden, das Original muss dann aber nachgereicht werden.

Bitte vergessen Sie nicht, Kopien von den angefochtenen Bescheiden der Klage- bzw. Antragsschrift beizufügen und von der Klage- bzw. Antragsschrift eine Abschrift für die Gegenseite beizufügen.

Sie erheben die Klage oder stellen den Eilantrag zu Protokoll bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts

Sie möchten mündlich Klage erheben oder einen Eilantrag stellen? Das können Sie bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts erledigen. Wann die Rechtsantragstelle geöffnet ist, was Aufgabe der Rechtsantragstelle ist und wie Sie dort Klage erheben oder einen Eilantrags stellen, erklären wir Ihnen hier.

Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt oder eine sonstige Person erhebt in Ihrem Auftrag Klage oder stellt einen Eilantrag

Sie haben auch die Möglichkeit, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine sonstige Person mit der Klageerhebung bzw. Antragsstellung zu beauftragen.

Haftungsausschluss:

Diese wie alle anderen Informationen auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Göttingen erfolgen ohne Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Gesetzesänderungen sowie sonstige Änderungen der Sach- oder Rechtslage werden zwar so schnell wie möglich eingearbeitet, es kann aber nicht garantiert werden, dass dies jeweils rechtzeitig vor dem In-Kraft-Treten einer Änderung erfolgen kann. In keinem Fall kann daher für Schäden, welche sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, eine Haftung übernommen werden.

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