Bürgerbegehren zum Erhalt der Grundschule Bremke unzulässig
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat die Klage der Initiatorinnen des Bürgerbegehrens zum Erhalt der Grundschule Bremke abgewiesen, mit der diese die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch die Gemeinde Gleichen festgestellt haben wollten (Urteil vom 09.06.2026, 1 A 695/25).
Der Rat der Gemeinde Gleichen änderte im Dezember 2024 seine Schulbezirkssatzung dahingehend, dass ab dem 1. Halbjahr des Schuljahres 2025/26 nur noch Schulbezirke für drei Grundschulen bestehen, nämlich Diemarden, Groß Lengden und Kerstlingerode. Die vierte Grundschule der Gemeinde in Bremke hatte dadurch keinen eigenen Schulbezirk mehr und nahm ab dem Schuljahr 2025/26 keine Schüler der 1. Klasse mehr auf.
Gegen die Entscheidung, die Grundschule Bremke aufzugeben, richtet sich das von den Klägerinnen initiierte Bürgerbegehren "JA zu 4 Grundschulstandorten in der Gemeinde Gleichen". Die Klägerinnen übergaben der Gemeinde im März 2025 eine Liste mit der erforderlichen Anzahl von Unterstützungsunterschriften (mindestens 10 Prozent der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner). Im April 2025 stellte der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Gleichen die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Im Oktober 2025 erhoben die Initiatorinnen des Bürgerbegehrens Klage gegen den Verwaltungsausschuss. Am 25.02.2026 beschloss der Gemeinderat, vorbehaltlich der Genehmigung der Schulbehörde die Grundschulen Bremke und Diemarden am Standort Diemarden zum 01.08.2026 zusammenzulegen. Die Schulbehörde erteilte unter dem 04.05.2026 die Genehmigung und setzte fest, dass die neue Grundschule den Namen „Grundschule am kleinen Knüll“ trägt. Außerdem traf sie Personalentscheidungen. Die Anmeldung von Schülerinnen und Schülern für die neue Grundschule und für die Ganztagsbetreuung hat stattgefunden, ebenso die Einteilung der Klassen.
Die Klage hatte aus zwei Gründen keinen Erfolg. Die Kammer führte aus, das Bürgerbegehren erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. In einem Bürgerbegehren müssten die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen knapp, aber vollständig dargestellt werden. Daran fehle es. Es sei nicht angegeben worden, dass die Grundschule Bremke nicht ausgelastet gewesen sei. Der bis zum Jahr 2022 bestehende Schulbezirk der Grundschule Bremke mit den Ortschaften Bremke, Bischhausen und Ischenrode habe noch nicht einmal eine einzügige Schule, also eine Schule mit einer einzigen Klasse in jedem Jahrgang, ausgelastet. Auch ab dem Schuljahr 2022/23 mit der sowohl der Grundschule Diemarden als auch der Grundschule Bremke zugewiesenen Ortschaft Reinhausen sei die Grundschule Bremke nicht ausgelastet gewesen. Aufgrund einer Ermittlung des Willens von Eltern der Schulkinder aus Reinhausen sei auch nach Bezug des neuen, für den zweizügigen Betrieb ausgelegten Schulbaus in Diemarden ab dem Schuljahr 2026/27 nicht weiter damit zu rechnen, dass Schüler aus Reinhausen noch in signifikanter Anzahl die Grundschule Bremke ansteuern würden. Weiter hätte erwähnt werden müssen, dass die Grundschule in Kerstlingerode (Gartetalschule) nicht nur umgebaut werde, sondern einen Neubau erhalte, der den zweizügigen Betrieb absichere. Damit wäre deutlich geworden, dass die Schüler des Bezirks der Grundschule Bremke dort auch Platz finden würden. Ob die Unterzeichner eines Bürgerbegehrens aufgrund anderweitiger Informationen, etwa durch Presseberichterstattung und öffentliche Diskussionen, sowohl über den Sachverhalt als auch über die Argumente der Initiatoren unterrichtet gewesen seien oder sich hätten unterrichten können, sei unerheblich.
Zweitens sei das Bürgerbegehren im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch deshalb unzulässig, weil das Ziel des Bürgerbegehrens, die Grundschule Bremke zu erhalten, inzwischen nicht mehr zu erreichen sei. Denn ab dem Schuljahr 2026/27 sei die Grundschule Bremke rechtlich nicht mehr existent. Dies ergebe sich aus dem nach Erhebung der Klage gefassten Beschluss des Rates der Gemeinde Gleichen vom 25.02.2026 in Verbindung mit der im Mai 2026 erfolgten Genehmigung der Schulbehörde. Eine Neueinrichtung der Grundschule am Standort Bremke sei durch das bisherige Bürgerbegehren nicht angestrebt gewesen. Die Klägerinnen hätten es unterlassen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens zu erstreiten, um die weitere Entwicklung zu verhindern.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.