Eilanträge gegen Parkraumbewirtschaftung im Göttinger Ostviertel erfolgreich
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat am 26.06.2026 einem Eilantrag mehrerer Anwohner und Arbeitnehmer aus dem Göttinger Ostviertel gegen die Anordnung der Parkraumbewirtschaftung in zwei Bereichen dieses Stadtteils entsprochen (1 B 629/25).
Rat und Umweltausschuss der Stadt Göttingen hatten im November 2023 und Februar 2025 beschlossen, im Ostviertel eine neue Parkraumbewirtschaftungszone mit zwei Bewohnerparkbereichen („U“ und „T“) auszuweisen. In der Folgezeit wurden entsprechende Parkautomaten aufgestellt und Verkehrszeichen angebracht. Zum Erhebungsgebiet gehören insbesondere: Merkelstraße, Friedländer Weg, Wagnerstraße, Fridtjof-Nansen-Weg, Hainholzweg, Calsowstraße, Am Steinsgraben (im Bereich U) sowie Brüder-Grimm-Allee, Rohnsweg, Düstere-Eichen-Weg und Herzberger Landstraße (im Bereich T). Grundlage der Entscheidungen war ein Gutachten eines Büros für Verkehrs- und Stadtplanung zur Parksituation vom Juli 2021.
Gegen die verkehrsrechtliche Anordnung durch die Verkehrszeichen für die Parkraumbewirtschaftungszonen mit den beiden Bereichen wandten sich im Juli 2025 mehrere Anwohner aus beiden Bereichen und Arbeitnehmer im Ostviertel mit einer Klage (1 A 628/25) und einem Eilantrag. Sie machten im Wesentlichen geltend, es fehle an einem erheblichen Parkraummangel.
Dem ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gefolgt. Die für die Einrichtung der Bewohnerparkzonen U und T infrage kommende Rechtsgrundlage in der Straßenverkehrsordnung setze voraus, dass ein erheblicher Parkraummangel vorliege oder drohe. Nach Auffassung der Kammer liege ein erheblicher Parkraummangel nicht vor, wenn die regelmäßige Auslastung der zur Verfügung stehenden Stellplätze unter 80 Prozent betrage. Maßgeblich für die Feststellung eines erheblichen Parkraummangels sei nicht die durchschnittliche Auslastung über den Tag oder über 24 Stunden hinweg, sondern die Auslastung in der Spitze. Der in dem verkehrsplanerischen Gutachten von 2021 festgestellte Wert liege unterhalb des Schwellenwerts von 80 Prozent. Ausweislich des Gutachtens habe die Auslastung in den beiden Gebieten U und T, für die eine einheitliche Erhebung durchgeführt worden sei, zur Spitzenstunde, die zwischen 11 und 13 Uhr erreicht gewesen sei, bei 75 Prozent gelegen. Ob bei einer getrennten Betrachtung der beiden Gebiete für das Gebiet U der Schwellenwert von 80 Prozent überschritten sei, könne die Kammer nicht feststellen. Dies wäre ggf. durch Nachberechnung der beiden Gebiete zu ermitteln und müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dass prognostisch ein erheblicher Parkraummangel drohe, vermochte die Kammer bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht festzustellen. Die Stadt Göttingen hatte sich darauf berufen, dass in beiden Bewirtschaftungsgebieten insgesamt 165 Parkplätze wegfallen würden. Dies sei eine Folge der Sanktionierung von unzulässigem Gehwegparken und eine Folge neuer Mindestbreiten für den Busverkehr. Nach Auffassung der Kammer ließen diese Erwägungen nach Aktenlage keine Prognose zu, wie sich der Wegfall jeweils in den Gebieten U und T auswirken werde und ob sich hierdurch jeweils eine Auslastung des Parkraums von 80 Prozent und mehr ergeben werde. Auch insoweit bedürfe es einer für beide Gebiete getrennten fachkundigen Berechnung.
Auf andere Rechtsgrundlagen könne die Stadt Göttingen die Einrichtung der neuen Parkraumbewirtschaftungszone im Ostviertel ebenfalls nicht stützen.
Die Entscheidung wirkt nur für die am Rechtsstreit beteiligten Personen. Gegen den Beschluss kann die Stadt Göttingen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.