Erschließungsbeiträge der Samtgemeinde Gieboldehausen rechtmäßig

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat am 15.04.2026 mehrere Klagen gegen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch die Samtgemeinde Gieboldehausen für ihre Mitgliedsgemeinde Bodensee abgewiesen (u.a. 3 A 295/23, 3 A 302/23 u. 3 A 11/24).

Die Kläger sind Eigentümer verschiedener Grundstücke in Bodensee und wandten sich Ende 2023 und Anfang 2024 gegen Bescheide, die Erschließungsbeiträge für die Herstellung von Verkehrsflächen festsetzten. Die Spannbreite der angefochtenen Erschließungsbeiträge reichte von 7.701,60 Euro bis hin zu 130.941,41 Euro, je nach Größe und baulicher Nutzbarkeit des Grundstücks.

Hergestellt waren die Verkehrsflächen bis 2019. Davor waren bereits viele Eigentümer zu Vorauszahlungen aufgefordert worden. Im Jahr 2020 hatte die Samtgemeinde drei Straßen als sogenannte Erschließungseinheit gemeinsam veranlagt. Mit Urteilen vom 16.12.2022 (3 A 256/20 und 3 A 258/20) hatte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts entschieden, dass die gemeinsame Abrechnung rechtswidrig war. Die Samtgemeinde bestimmte im November und Dezember 2023 auf dieser Grundlage neue Abrechnungsgebiete und berechnete die Erschließungsbeiträge für die drei Straßen jeweils einzeln. Hierdurch ergaben sich für einige Anlieger höhere Erschließungsbeiträge als im Jahr 2020, die die Samtgemeinde durch Nachveranlagungsbescheide festsetzte.

Die Klagen gegen diese Nachveranlagungsbescheide blieben erfolglos. Das Gericht entschied, dass die einzelne Veranlagung der Straßen durch die Samtgemeinde korrekt erfolgte. Der Ansicht der Kläger, dass die Heranziehungsbescheide von 2020 ihnen Vertrauensschutz vermitteln würden und die Ansprüche der Samtgemeinde verjährt seien, folgte das Gericht nicht. Es begründete dies damit, dass die für die Erhebung der Beiträge notwendige Widmung der Straßen im Jahr 2019 erfolgte, sodass die gesetzliche Festsetzungsfrist von vier Jahren zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide (2023) noch nicht abgelaufen gewesen sei. Auf Vertrauensschutz könnten sich die Kläger nicht berufen. Der Anspruch der Gemeinden auf Erschließungsbeiträge müsse nach Bundesrecht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist zwingend korrekt ausgeschöpft werden. Deshalb würden die Heranziehungsbescheide aus dem Jahr 2020 die Kläger nicht davor schützen, im Jahr 2023 durch Nachveranlagungen zu höheren Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden.

Von den insgesamt acht Urteilen sind sechs rechtskräftig und zwei mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten worden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.06.2026

Ansprechpartner/in:
Frau Esther-Maria Worthmann

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2028
Fax: 05141 5937-33300

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