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VG entscheidet in Hochschulzulassungsverfahren

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit drei Beschlüssen vom 07. November 2008 über insgesamt 826 Anträge auf vorläufige außerkapazitäre Zulassung zu den Studiengängen Human- und Zahnmedizin im Wintersemester 2008/2009 an der Georg-August-Universität Göttingen entschieden (8 C 601/08 u.a., 8 C 656/08 u.a. und 8 C 713/08 u.a).

Im Studiengang Humanmedizin war über 719, im Studiengang Zahnmedizin über 107 Anträge zu entscheiden, mit denen die Antragsteller geltend machten, die Universität schöpfe ihre Ausbildungskapazität in diesen Studiengängen nicht aus.

Das Gericht hat, ähnlich wie bereits im vergangenen Sommersemester, mit wenigen Ausnahmen alle Anträge abgelehnt.

Zwar seien die vom Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur im Verordnungswege jeweils festgesetzten Zulassungszahlen zu niedrig, weil die zugrunde liegenden Kapazitätsberechnungen der Universität an einigen Stellen rechtlich zu beanstanden seien. Dies wirke sich im Ergebnis im Wesentlichen jedoch nur im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin aus. Denn die Universität habe im Übrigen von sich aus schon mehr Studenten aufgenommen, als sie nach der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester hätte aufnehmen müssen. Die Zahl der zugelassenen Studienbewerber übersteige fast durchgängig die vom Gericht ermittelten rechtmäßig zur Verfügung stehenden Studienplatzkapazitäten, so dass fast alle Anträge erfolglos bleiben mussten. Diese Vorgehensweise, mit der die Universität den Anträgen selbst den Boden entzogen hat, sei, so das Gericht, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei gesetzlich vorgesehen und nur dann nicht anzuerkennen, wenn die Universität rechtsmissbräuchlich oder in der Absicht, die Erfolgsaussichten Rechtsschutz suchender Studienbewerber zu verringern, gehandelt hätte. Dafür sah das Gericht keine Anhaltspunkte.

Lediglich zwei auf vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin und ein auf vorläufige Zulassung zum 3. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin (beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt) gerichtete Anträge hatten Erfolg, weil hier nach Ansicht des Gerichts die tatsächlich zur Verfügung stehende Studienplatzkapazität jeweils nicht vollständig ausgeschöpft worden war.

Die jeweils unterlegene Seite kann gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.11.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Dieter Wenderoth

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2027
Fax: 05141 5937-33300

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