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Informationen zum Hochschulzulassungsverfahren

Wichtige Termine für die NC-Eilverfahren gegen die Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts zum Sommersemester 2024


1.

Das Ziel, über die NC-Eilverfahren möglichst kurz nach Semesterbeginn erstinstanzlich entscheiden zu können, besitzt für die Kammer weiterhin hohe Priorität. Aufgrund der durchweg positiven Erfahrungen der vergangenen Jahre geht die Kammer davon aus, dass die Verfahrensbevollmächtigten diese Zielvorstellung teilen, und dankt für die engagierte und konstruktive Zusammenarbeit. Im Hinblick darauf, dass außerkapazitäre Bewerbungen bei der Georg-August-Universität Göttingen - der einzigen Hochschule mit Vergabeverfahren im Zuständigkeitsbereich der Kammer - im anstehenden Semester gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Hochschulzulassungsverordnung (NHZVO) bis zum 15.04.2024 erfolgen können, eine effektive Rechtsschutzfrist abzuwarten ist und sich voraussichtlich auch die innerkapazitären Nachrückverfahren zeitlich verschieben werden, beabsichtigt die Kammer, zwischen dem 24. und 26. April 2024 zu entscheiden. Anträge und Vortrag der Beteiligten sollten daher, um noch sicher berücksichtigt werden zu können, vor dem 24.04.2024 bei Gericht eingegangen sein.

2. Zur Akteneinsicht:


Die Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts wird gebeten, alle Unterlagen in den Fächern Humanmedizin und Zahnmedizin in jedem außerkapazitären Eilverfahren als elektronische Akten vorzulegen. Prozessbevollmächtigten, die Akteneinsicht in die Kapazitätsberechnungsunterlagen begehren, wird diese im elektronischen Rechtsverkehr gewährt. Prozessbevollmächtigte, die in mehreren Verfahren um Akteneinsicht ersuchen, müssen in mehreren Verfahren mit der Einsichtsgewährung rechnen.

Da nicht auszuschließen ist, dass in begründeten Einzelfällen die Akteneinsicht im Gericht durchgeführt werden muss, wird die Stiftung gebeten, jeweils einen kompletten Datensatz in den Fächern Humanmedizin und Zahnmedizin bis zum 28.03.2024 ausgedruckt in Papierform zu übersenden oder bei Identität auf die hier noch vorhandenen Unterlagen aus dem Wintersemester 2023/24 zu verweisen.

Zu den vollständigen Kapazitätsberechnungsunterlagen gehören auch Daten, die aufgrund von Rechtspositionen Drittbetroffener als besonders sensibel anzusehen sind (insbesondere Arbeitsverträge). In Abwägung der zueinander in Konkurrenz stehenden Rechtsgüter und -positionen wird Akteneinsicht in diese besonders sensibel eingestuften Daten nur auf ausdrücklichen diesbezüglichen Antrag gewährt.

3. Zum Inhalt der Unterlagen zur Kapazitätsberechnung

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Nds. OVG zur Datenbasis der Schwundberechnung (Beschluss vom 02.01.2017 - 2 NB 108/16 -) sind diejenigen Daten der Studierendenstatistik zu verwenden, die am Berechnungsstichtag (01.02.2023) vorgelegen haben. Sofern daran nach dem Stichtag noch Veränderungen vorgenommen worden sind, wird gebeten, diese kenntlich zu machen.

Den vorzulegenden Unterlagen ist der jeweilige Kapazitätsbericht an das Nds. MWK beizufügen. Sämtliche im Studiengang Zahnmedizin am 01.10.2023 befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Deputatsreduzierung, die erstmals vor dem 01.10.2013 angestellt wurden, sind gesondert zu benennen.

Die Stiftung wird gebeten, mit der Vorlage der vorstehend erbetenen Unterlagen auch einzureichen:

- jeweils einen Abdruck der Ordnungen gemäß §§ 6 Abs. 5 Satz 4, 20 Abs. 2 Sätze 2 und 5, 20 Abs. 3 Sätze 2 und 3, 20 Abs. 4 Satz 3, 21, 29 Abs. 5 Satz 1, 33 Abs. 3, 34 Abs. 2 und 35 Abs. 1 und 2 NHZVO,

- Regelungen eines Verlosungsverfahrens nach § 37 Abs. 3 NHZVO,

- Ranglisten gemäß § 6 Abs. 8 Satz 2 NHZVO

Sofern die vorgenannten Unterlagen nicht bestehen sollten, wird gebeten, dies ausdrücklich anzugeben.

In vergangenen Semestern hat die Studierendenstatistik wiederholt Veranlassung gegeben, die Zuordnung Studierender zu einem bestimmten Fachsemester zu überprüfen. Um zu verhindern, dass hierdurch vorhandene Kapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft werden, kann eine Prüfung der Statistikdaten erforderlich sein, welche aufgrund ihres Umfangs jedoch nicht erst unmittelbar vor dem Beschluss der Kammer geleistet werden kann. Die Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts wird daher gebeten, am 23.04.2024 bis 10.00 Uhr die an diesem Tage bestehenden Immatrikulationslisten in den Fächern Humanmedizin (1. bis 6. Fachsemester) und Zahnmedizin (1. bis 5. Fachsemester) mit den Spalten lfd. Nr., Matrikel-Nr., Status, Immatrikulationsdatum und Exmatrikulationsdatum unkommentiert vorzulegen.

4. Zu den mit einem Eilantrag einzureichenden Unterlagen

Die Antragsteller bzw. ihre Prozessbevollmächtigten werden gebeten, mit dem Eilantrag, auch wenn er ausnahmsweise vorab per Fax übermittelt wird, die vollständigen Anlagen zu einzureichen, also im Regelfall

- bei Antragstellung durch Bevollmächtigte die Vollmacht (§ 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO),

- eine Kopie der Hochschulzugangsberechtigung,

- den Nachweis der innerkapazitären Bewerbung (§§ 6 Abs. 8 Satz 1, 20 Abs. 3 Satz 3 NHZVO), der auch durch den Ablehnungsbescheid erfolgen kann,

- den Nachweis der außerkapazitären Bewerbung,

- zur Glaubhaftmachung des Rechtsschutzbedürfnisses eine datierte, nicht mehr als einen Monat alte eidesstattliche Versicherung der antragstellenden Partei in Kenntnis der Strafbarkeit unrichtiger Angaben. Aus ihr muss sich ergeben, dass die antragstellende Partei nicht bereits an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes vorläufig oder endgültig zum angestrebten Studium immatrikuliert ist, einen solchen Studienplatz nicht aus eigenem Entschluss abgelehnt oder wieder aufgegeben hat, welche Studienzeiten die antragstellende Person an deutschen Hochschulen verbracht hat und welche Abschlüsse dort erreicht worden sind.

Die Stiftung wird gebeten, mit der Vorlage der Kapazitätsunterlagen zu erklären, in welchen Studiengängen und Fachsemestern sie eine (qualifizierte) eidesstattliche Versicherung verlangt.

5. Inner- und außerkapazitäre Eilanträge

Die Kammer unterscheidet in ständiger Rechtsprechung streng zwischen Zulassungen auf Studienplätzen innerhalb und außerhalb der in der jeweiligen ZZ-VO festgesetzten Kapazität. Zulassungen für aufgedeckte freie Studienplätze werden deshalb ausschließlich nach den für die jeweilige Studienplatzkategorie geltenden Grundsätzen vergeben. Die Kammer wird daher gemäß § 88 VwGO grundsätzlich davon ausgehen, dass der Streitgegenstand eines Eilverfahrens ausschließlich eine außerkapazitäre Zulassung ist, wenn der Antrag nicht ausdrücklich auch eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt und die Begründung keine Ausführungen enthält, warum bei der Antragsgegnerin innerkapazitäre Studienplätze frei geblieben oder nach rechtswidrigen Kriterien vergeben worden sind. Anträge, in denen die vorläufige Zulassung in beiden Kategorien Streitgegenstand ist, werden von der Kammer aller Voraussicht nach getrennt; deshalb dürfte es sich empfehlen, inner- und außerkapazitäre Anträge von vornherein isoliert zu stellen. Auf den Beschluss der Kammer vom 29. April 2020 - 8 C 127/20 -, juris, wird hingewiesen.


6. Zum Verteilungsverfahren bei nicht ausgeschöpften Kapazitäten:

Sofern keine Ranglisten gemäß § 6 Abs. 8 Satz 2 NHZVO erstellt werden, nach denen die Kammer Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazitäten auszusprechen hätte, steht die Bestimmung des Auswahlverfahrens für die Vergabe von aufgedeckten Studienplätzen außerhalb der verordneten Kapazitäten weiterhin dem Verwaltungsgericht zu (vgl. zur bisherigen Rechtslage BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -; Nds. OVG, Beschluss vom 05.09.2005 - 2 NB 250/05 -, beide juris). Die Kammer wird dann das Verteilungsverfahren aus den vergangenen Semestern beibehalten, indem sie die erforderlichen Verlosungen außerkapazitärer Studienplätze für alle Studiengänge und Semester im Rahmen der abschließenden Kammerberatungen selbst durchführen wird.

Die Stiftung wird gebeten, insbesondere bei Eilanträgen, die ab dem 23.04.2024 bei Gericht eingehen werden, Bedenken gegen deren Zulässigkeit unverzüglich unter elektronischer Übermittlung des zugehörigen Verwaltungsvorgangs darzulegen. Über Zweifel an der frist- oder formgerechten Antragstellung bei der Stiftung wird die Kammer nach einer kurzfristigen Anhörung der antragstellenden Partei durch Beschluss entscheiden.

7.


Das Auswahlverfahren für die Besetzung aufgedeckter außerkapazitärer Studienplätze wird, sofern Ranglisten nach § 6 Abs. 8 Satz 2 NHZVO erstellt werden, insbesondere zur Folge haben,

- dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung auf entdeckten außerkapazitären Studienplätzen nur mit der Maßgabe ausgesprochen werden kann, dass die antragstellende Partei Verzichtserklärungen aller Personen vorlegt, die einen besseren Ranglistenplatz als sie selbst belegen,

- dass die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nur angenommen werden kann, wenn die antragstellende Partei einen Ranglistenplatz einnimmt, der die Einholung weniger Verzichtserklärungen rangbesserer Personen in angemessener Zeit möglich erscheinen lässt,

- dass in derartigen Fällen Kostenquoten zu bilden sein werden.

Werden seitens der Stiftung dagegen keine Ranglisten erstellt,

- wird die Stiftung ausschließlich die Kosten derjenigen Antragsteller/-innen zu tragen haben, denen durch Beschluss der Kammer ein Studienplatz zugewiesen wird,

- werden alle übrigen Antragsteller/-innen in der Regel die Kosten ihrer Verfahren ohne Bildung einer Kostenquote zu tragen haben.

8.

Falls die Kammer für das Sommersemester 2024 außerkapazitäre Studienplätze aufdeckt und sie bestimmten Antragstellern/-innen zuweist, wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass die Zuweisungen unter der auflösenden Befristung stehen werden, dass innerhalb von regelmäßig 3 Werktagen nach Zustellung des Beschlusses verbindlich die Annahme des Studienplatzes zu Händen der Stabsstelle Hochschulrecht und rechtliche Grundsatzangelegenheiten der Universität (für die Fächer Human- und Zahnmedizin) bzw. zu Händen der Studienzentrale der Universität (für die übrigen Fächer) zu erklären und binnen weiterer ca. 6 Werktage die Immatrikulation durchzuführen sein wird. Die Fristen wird die Kammer mit Datum und Uhrzeit im Beschlusstenor festlegen. Bei schuldhafter (vgl. § 276 BGB) Versäumnis einer dieser beiden Fristen wird die Stiftung verpflichtet werden, den Studienplatz an den Inhaber des nächsten bisher nicht berücksichtigten Ranglistenplatzes zu vergeben, für welchen dann vergleichbare Fristen gelten.

9.

Die Kammer wird die ständige Rechtsprechung zum Streitwert fortsetzen, wonach der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich mit 5.000,00 Euro bewertet wird. Auf eine Teilzulassung im Bereich Humanmedizin beschränkte Anträge werden wie bisher mit 2.500,00 Euro, Hilfsanträge mit eigenständigem Streitgegenstand angemessen streitwerterhöhend berücksichtigt.

10.

Schließlich wird die Stiftung um die Abgabe einer Versicherung gebeten, dass sie unabhängig vom Ausgang der außerkapazitären Verfahren die ihr nach der für das Sommersemester 2024 gültigen Zulassungszahlenverordnung (ZZ-VO 2023/2024) zugewiesenen Studienplätze vor dem Ende des Sommersemesters 2024 - unbeschadet einer späteren Feststellung, dass die Aufnahme in die Immatrikuliertenliste zu Unrecht erfolgt war - vollständig besetzen wird.

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.11.2009
zuletzt aktualisiert am:
14.02.2024

Ansprechpartner/in:
Frau Esther-Maria Worthmann

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2028
Fax: 05141 5937-33300

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