Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Verwaltungsgericht Göttingen
Das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Verwaltungsgerichts Göttingen ist unter der Adresse govello-1272892071975-000216562 zu erreichen.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und alle sieben Verwaltungsgerichte bieten seit
November 2013 die Möglichkeit rechtsverbindlicher elektronischer Kommunikation über das
jeweilige Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) der Gerichte an.
Die ab dem 1. Januar 2022 geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische
Kommunikation in Rechtssachen können Sie den §§ 55a, 55d VwGO, §§ 173, 175 ZPO, und der
jeweils geltenden Fassung der bundeseinheitlichen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
(ERW) entnehmen.
A.
Ab dem 1. Januar 2022 tritt die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden oder
juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie für nach der VwGO
vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Nr. 2
VwGO zur Verfügung steht, in Kraft. Ab diesem Tag sind vorbereitende Schriftsätze und deren
Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument
zu übermitteln.
Per Post oder Fax übermittelte Schriftsätze dieser Institutionen und Personen und die
darin enthaltenen Prozesserklärungen sind formunwirksam und damit auch nicht
fristwahrend!
Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die
Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist
bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist
ein elektronisches Dokument nachzureichen.
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Bitte informieren Sie sich über evtl. Systemstörungen im ERV auf der Internetseite des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs.
Die aktuellen Störungsmeldungen finden Sie hier.
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Für natürliche Personen (Naturalparteien) oder Institutionen, die nicht in § 55 d VwGO
genannt sind, gilt:
Die Kommunikation mit dem Gericht über den elektronischen Rechtsverkehr ist grundsätzlich zu
den unter C. bis F. genannten Voraussetzungen möglich, aber nicht verpflichtend. Sie können
weiterhin Schriftsätze und darin enthaltene Prozesserklärungen per Post oder Telefax bei Gericht form- und fristwahrend einreichen.
C.
Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs
Auch zukünftig kann ein vorhandenes EGVP-Postfach zur Übermittlung von Mitteilungen an das
Gericht genutzt werden. Dann muss nach § 55a Abs. 3 VwGO das elektronische Dokument mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein.
Alternativ kann das Dokument von der verantwortenden Person einfach signiert (es genügt die Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person) und auf einem sicheren Übermittlungsweg (s.u. D.) eingereicht werden.
Beachten Sie, dass die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg eine nach
materiellem Recht erforderliche Signatur nicht ersetzt!
D.
Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die elektronische Kommunikation mit den
Gerichten ab dem Jahr 2022 über sog. sichere Übermittlungswege abgewickelt werden.
Sichere Übermittlungswege sind (§ 55a Abs. 4 VwGO):
• der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern
(beA) nach den §§ 31a und 31 b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem
entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der
elektronischen Poststelle des Gerichts,
• der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
Eingerichtetes Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts (beBPo) und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
• der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
eingerichtetes elektronisches Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder
einer sonstigen Vereinigung (eBO) und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
• der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des
Onlinezugangsgesetzes (MJP vgl. nebenstehenden Flyer) und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
• sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die
Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind
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Einen Leitfaden für die Kommunikationspartner der Gerichte, vor allem Behörden und professionelle Einreicher, die nach § 55d VwGO den ERV nutzen müssen, finden Sie hier.
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E.
Zustellungen durch das Gericht
Nach § 173 Abs. 2 ZPO haben u.a. Rechtsanwälte, Notare, Behörden, Körperschaften oder
Anstalten des öffentlichen Rechts einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische
Zustellung eines elektronischen Dokuments zu eröffnen. Steuerberater und sonstige in
professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen,
bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren
Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.
F.
Anforderungen an elektronische Dokumente durch die Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der ERVV selbst.
U.a. gilt: Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TlFF übermittelt werden (§ 2 Abs. 1 ERVV). Näheres regelt die jeweils geltende Fassung der ERVV.
• Eine sog. Container-Signatur, also die gemeinsame qualifizierte elektronische Signatur
mehrerer Dokumente, ist unzulässig (§ 4 Abs. 2 ERW).
• Die detaillierten technischen Anforderungen insbesondere zu Dateiformaten und
Höchstgrenzen für Anzahl und Volumen der Dateien sowie in Bezug auf anzubringende
elektronische Signaturen werden im Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite
www.justiz.de bekannt gemacht (§ 5 Abs. 1 ERVV).
• Für die Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 2 der ERVV ist seit dem 31. Oktober 2021 ausschließlich die XJustiz-Nachricht
„uebermittlung_schriftgutobjekte" in der XJustiz-Version 3.2 zu verwenden, die
auf https://xjustiz.justiz.de veröffentlicht ist. Diese löst die bis zum 30. Oktober 2021
gültige Version 2.4 ab.
Weitere Hinweise:
• Sollten Sie Hilfe beim Auslesen eines Datensatzes im XML-Format benötigen, den Sie
vom Gericht erhalten haben, hat die Justiz
unter https://xjustiz.justiz.de/stylesheets/index.php eine kostenlose Anwendung
bereitgestellt, die die Visualisierung ermöglicht und insbesondere die Erzeugung eines
rücklaufenden elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) im XML-Format unterstützt.
• Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie
unter https://egvp.justiz.de. Weitere Hinweise der Bund-Länder-Kommission für
Informationstechnik in der Justiz finden Sie
unter https://justiz.de/BLK/standards/index.php.
• Normale E-Mails stellen in keinem Fall eine formwirksame Kommunikation mit dem
Gericht dar. Nutzen Sie keine E-Mails für die Kommunikation in gerichtlichen
Verfahren.
Artikel-Informationen
erstellt am:
10.01.2022
zuletzt aktualisiert am:
13.11.2024
Ansprechpartner/in:
Herr Sascha Wuttig
Verwaltungsgericht Göttingen
Geschäftsleiter
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2018
Fax: 05141 5937-33300