Niedersachsen klar Logo

Verwaltungsgericht erkennt syrischen Flüchtlingen den Flüchtlingsstatus zu

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 22. März 2017 eine Grundsatzentscheidung in den sog. Aufstockungsfällen zugunsten syrischer Flüchtlinge getroffen (3 A 25/17).

Die Kläger, Eltern und drei minderjährige Kinder, waren 2015 vor dem Bürgerkrieg in Syrien über die Balkanroute nach Deutschland geflüchtet und hatten hier Asylanträge gestellt. Sie erhielten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den sog. subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Damit ist ihre Abschiebung nach Syrien ausgeschlossen. Allerdings sind die bleiberechtlichen Rechtsfolgen (z.B. Aufenthaltsstatus in Deutschland, Familiennachzug) in diesem Fall nicht so stark ausgestaltet wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Zuerkennung versagte das Bundesamt mit der Begründung, den Klägern drohe keine Verfolgung durch den syrischen Staat, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehrten.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Gericht verpflichtete das Bundesamt, sämtlichen Klägern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Es ging dabei davon aus, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen ihrer unerlaubten Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Deutschland und ihres langjährigen Aufenthalts im westlichen Ausland eine asylerhebliche Gefahr durch den syrischen Staat drohe. Rückkehrer würden grundsätzlich verhört und wahllos inhaftiert und gefoltert. Dies betreffe nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder.

Das Gericht befindet sich mit dieser Entscheidung auf einer Linie mit vielen anderen Verwaltungsgerichten in Deutschland, während einige Oberverwaltungsgerichte die Frage der Rückkehrer Gefährdung derzeit anders beurteilen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann gegen diese Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.04.2017

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Dieter Wenderoth

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2027
Fax: 05141 5937-33300

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln