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Ausbildungsförderungsrechtliche Auswirkungen der Studienstrukturreform

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 7. Mai 2007 die Universität Göttingen im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller einstweilig Ausbildungsförderungsleistungen zu bewilligen (Az.: 2 B 72/07). Es ging in diesem Verfahren um die ausbildungsförderungsrechtlichen Auswirkungen der Studienstrukturreform durch Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen.

Der Antragsteller studierte bis einschließlich des Sommersemesters 2006 an der Universität Kassel im dortigen Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften. Er erhielt hierfür Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von ca. 500,00 Euro monatlich. Im August 2006 bestand er seine Diplomprüfung I mit der Note "gut". Zum Wintersemester 2006/2007 wechselte er an die Georg-August-Universität Göttingen und schrieb sich im Magisterstudiengang mit den Fächern Marketing und Distribution ein. Seinen Antrag, ihm hierfür Ausbildungsförderungsleistungen zu bewilligen lehnte das Studentenwerk Göttingen ab. Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht, weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um den Ausgang des Klageverfahrens abwarten zu können. Er ist der Ansicht, er setze seine Ausbildung in derselben Fachrichtung fort und habe daher - wie bisher - Anspruch auf BAföG-Leistungen. Die Universität ist unter Berufung auf einen entsprechenden Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung der Ansicht, bei dem Magisterstudium handele es sich um eine nichtförderungsfähige Zweitausbildung, weil der Antragsteller zuvor nicht in einem Bachelor-, sondern einem Diplomstudiengang immatrikuliert gewesen sei.

Das Gericht hat dem Antragsteller mit dem Beschluss vom 7. Mai 2007 vorläufig Recht gegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt:

Zwar handele es sich bei dem Masterstudium förderungsrechtlich um eine zweite Ausbildung. Auch sei die Ausbildung des Antragstellers voraussichtlich nicht nach § 7 Abs. 1 a BAföG förderungsfähig. Diese Vorschrift, auf die die Universität ihre ablehnende Entscheidung gestützt hat, sieht eine Förderung von Auszubildenden in Masterstudiengängen nur vor, wenn dieser Studiengang auf einem abgeschlossenen Bachelorstudiengang aufbaut; der Antragsteller hat hingegen die Diplomprüfung I in einem Diplomstudiengang abgeschlossen, so dass § 7 Abs. 1 a BAföG wohl nicht zur Anwendung gelangen könne. Die Kammer hat offen gelassen, ob sie einer abweichenden Entscheidung des OVG Hamburg, das für den hier zu entscheidenden Fall eine gesetzliche Regelungslücke gesehen und § 7 Abs. 1 a BAföG zur Anwendung gebracht hat, folgen kann. Denn der Anspruch des Antragstellers ergebe sich aus § 7 Abs. 3 BAföG. Er habe den Studiengangwechsel aus einem unabweisbaren Grund vorgenommen. Der Bundesgesetzgeber habe mit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen die Berufschancen deutscher Absolventen im Ausland verbessern wollen. Das angelsächsische Graduiertenmodell sei anders als die deutschen Diplome am "Weltmarkt" etabliert. Wenn ein Auszubildender, dieser gesetzgeberischen Zielvorstellung folgend im gleichen Fach von einem Diplom- in einen Masterstudiengang wechsele, geschehe dies in aller Regel aus einem unabweisbaren Grund, nämlich dem, die späteren Berufschancen zu erhöhen.

Die Universität Göttingen kann gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Nieder-sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2007
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Dieter Wenderoth

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2027
Fax: 05141 5937-33300

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