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VG beschließt in Hochschulzulassungsverfahren

Die 8. Kammer des VG Göttingen hat mit Beschlüssen vom 17., 28. und 29.01.2008 über einstweilige Rechtsschutzanträge von insgesamt 674 Studienbewerbern auf vorläufige außerkapazitäre Zulassung zu den Studiengängen Human- und Zahnmedizin sowie Psychologie an der Universität Göttingen entschieden.

Die Georg-August-Universität Göttingen ermittelt die in den genannten Studiengängen zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität in einem sehr komplizierten Verfahren anhand des vorhandenen Lehrpersonals und der für Ausbildungszwecke zur Verfügung stehenden Patienten. Sie meldet die so ermittelten Zahlen an das Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur, das sodann die Kapazitätsgrenzen in den einzelnen Studiengängen für jedes Semester durch die sog. Zulassungszahlenverordnung festlegt. Wie zu Beginn eines jeden Semesters haben sich auch zum Wintersemester 2007/2008 zahlreiche Antragsteller an das Verwaltungsgericht gewandt, mit dem Begehren, außerhalb der so festgesetzten Zahlen zu dem von ihnen gewünschten Studium zugelassen zu werden. Sie machten geltend, die Universität habe die ihr zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehende Kapazität nicht ausgeschöpft und es stünden noch sog. außerkapazitäre freie Studienplätze zur Verfügung.

Die 8. Kammer des Gerichts hat die Kapazitätsberechnung der Universität überprüft und weitere, für die studentische Ausbildung zur Verfügung stehende Ausbildungskapazitäten ermittelt. Nach Ansicht des Gerichts habe die Universität Göttingen die Kapazität in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin zu niedrig errechnet. Die Kapazitätsberechnung im Studiengang Psychologie blieb unbeanstandet.

In Zahnmedizin ermittelte das Gericht einen weiteren Studienplatz im zweiten Fachsemester. Im Studiengang Humanmedizin sind nach Ansicht des Gerichts im 1. Fachsemester 34, im 2. 14 und im 3. 3 zusätzliche Studienplätze zu vergeben. Hierbei handelt es sich ausschließlich um sog. Teilstudienplätze, die nur zu einem Studium im vorklinischen Teil der Ausbildung berechtigen. Soweit sich mehr Antragsteller beworben haben als zusätzliche Studienplätze ermittelt wurden, wird durch ein von der Universität Göttingen durchzuführendes Losverfahren entschieden, welcher Antragsteller einen der begehrten Studienplätze erhält.

Gegen die Beschlüsse können sowohl die Universität wie auch die unterlegenen Antragsteller Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.02.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Dieter Wenderoth

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2027
Fax: 05141 5937-33300

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