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Integration setzt regelmäßigen Schulbesuch voraus.

Die 1. Kammer des VG Göttingen hat mit Urteil vom 27. August 2008 eine auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gerichtete Klage von Flüchtlingen aus dem Kosovo u.a. mit der Begründung abgelehnt, die Kinder der Familie seien ihrer Schulpflicht nicht regelmäßig nachgekommen (1 A 78/08).

Die Kläger, eine Mutter und ihre fünf Kinder stammen aus dem Kosovo. Die Mutter reiste mit ihrem nicht verfahrensbeteiligten Ehemann 1992 in die Bundesrepublik ein. Ihre Kinder wurden alle in Deutschland geboren. Alle Personen erhielten von der beklagten Stadt Göttingen Duldungen. Im November 2007 stellten die Kläger unter Berufung auf die sog. Altfallregelung in § 104 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, die ihren Aufenthalt verfestigt hätten. Diese Anträge lehnte die Stadt Göttingen im Wesentlichen mit der Begründung ab, die schulpflichtigen Kinder seien nicht regelmäßig zur Schule gegangen, weswegen gegen sie Schulordnungsmaßnahmen ergriffen und gegen ihren Vater Bußgelder verhängt worden seien. Sowohl die Kinder als auch ihr Vater seien darüber hinaus straffällig geworden.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Gericht mit dem o.a. Urteil ab.

Zur Begründung führte es u.a. an, eine Aufenthaltserlaubnis nach der sog. Altfallregelung könne u.a nur erteilt werden, wenn die Antragsteller den tatsächlichen Schulbesuch schulpflichtiger Kinder nachweisen könnten. Dies sei den Klägern bezüglich dreier Kinder nicht gelungen. Dabei komme es nicht allein auf einen regelmäßigen Schulbesuch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an, sondern darauf, ob Kinder von Beginn ihrer Schulpflicht an, dauerhaft und regelmäßig die Schule besucht hätten. Denn nur ein solcher Besuch führe zu einer von § 104 a AufenthG zur Voraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemachten ausreichenden Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik. Ein solcher Schulbesuch habe bei drei Kindern nicht stattgefunden. Soweit diese schulpflichtigen Kläger überhaupt durch Zeugnisse o.Ä. Nachweise über ihren Schulbesuch erbracht hätten, sei zu erkennen, dass sie seit Beginn der Schulpflicht kontinuierlich in der Schule gefehlt hätten; davon auch immer wieder unentschuldigt. Gegen ein Kind seien Schulordnungsmaßnahmen verhängt worden und es liege eine Anklage wegen gemeinschaftlichen Diebstahls vor. Insgesamt seien wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht sechs Bußgeldverfahren gegen den Vater der Kinder angestrengt worden, ohne dass sich am tatsächlichen Schulbesuch der Kläger etwas geändert habe. Damit sei belegt, dass ein regelmäßiger Schulbesuch in der Vergangenheit nicht stattgefunden habe. Zu Lasten der Kläger wertete das Gericht zudem die Straffälligkeit ihres Vaters, der von der Beklagten deswegen ausgewiesen worden ist und dessen dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom selben Tage ebenfalls erfolglos blieb.

Die Kläger können gegen die Entscheidung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.09.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Dieter Wenderoth

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2027
Fax: 05141 5937-33300

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