Niedersachsen klar Logo

Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen Zensus ab.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 16. Februar 2012 einen Antrag abgelehnt, mit dem sich ein Bürger gegen die 2011 durchgeführte Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) gewandt hatte (1 B 49/12).

Nachdem der Antragsteller mehrfach Fragebögen an die Stadt Göttingen unausgefüllt oder mit Fantasiedaten zurückgesandt hatte, verpflichtete die Stadt ihn zur Auskunftserteilung und setzte ein Zwangsgeld fest. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Klage und Eilantrag, weil er sich in seinen Grundrechten verletzt sah.

Diesen Antrag lehnte die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen mit dem o.a. Beschluss ab. So wie zahlreiche andere Gerichte in der Bundesrepublik sah die Kammer eine Verletzung von Grundrechten der Auskunftspflichtigen nicht. Zwar greife die Haushaltsbefragung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein; dies sei jedoch zulässig. Denn der Eingriff erfolge aufgrund eines förmlichen Gesetzes, das den Verwendungszweck der Informationen hinreichend präzise umgrenze. Die Auskünfte belasteten den Bürger auch nicht übermäßig und würden anonymisiert allein zu statistischen Zwecken verarbeitet, wobei das Gesetz bestimmte Fristen für die Löschung der erhobenen Daten vorsehe. Das Gericht machte klar, dass insbesondere die Pflicht, Angaben zum Geschlecht und zur Staatsangehörigkeit zu machen, keinen Grundrechtsverstoß darstelle.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.03.2012

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Dieter Wenderoth

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2027
Fax: 05141 5937-33300

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln