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Informationen zum Hochschulzulassungsverfahren

Betreff: Wichtige Termine für die NC-Eilverfahren gegen die Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts zum Sommersemester 2023

1.

Das Ziel, über die NC-Eilverfahren möglichst kurz nach Semesterbeginn erstinstanzlich entscheiden zu können, besitzt für die Kammer weiterhin hohe Priorität. Aufgrund der durchweg positiven Erfahrungen der vergangenen Semester geht die Kammer davon aus, dass die Verfahrensbevollmächtigten diese Zielvorstellung teilen, und dankt für die engagierte und konstruktive Zusammenarbeit. Die Kammer beabsichtigt, den Ablauf der Eilverfahren wie in den letzten Semestern zu straffen, um eventuell außerkapazitär zuzulassenden Studierenden zu ermöglichen, die Orientierungsphase ihres Studiums gemeinsam mit den im innerkapazitären Nachrückverfahren Zugelassenen zu absolvieren. Der Umfang versäumter Lehrveranstaltungen soll hierdurch so gering wie möglich gehalten und der Einführungsaufwand der Hochschule verringert werden. Im Hinblick darauf, dass außerkapazitäre Bewerbungen bei der Georg-August-Universität Göttingen - der einzigen Hochschule mit Vergabeverfahren im Zuständigkeitsbereich der Kammer - in diesem Sommersemester gemäß § 6 Abs. 7 Satz Nr. 1 der Niedersächsischen Hochschulzulassungsverordnung (NHZVO) bis zum 15.04.2023 erfolgen können, eine effektive Rechtsschutzfrist abzuwarten ist und sich voraussichtlich auch die innerkapazitären Nachrückverfahren zeitlich verschieben werden, beabsichtigt die Kammer, zwischen dem 26. und 28. April 2023 zu entscheiden. Anträge und Vortrag der Beteiligten sollten daher, um noch sicher berücksichtigt werden zu können, vor dem 26.04.2023 bei Gericht eingegangen sein.

2. Zur Akteneinsicht:

Die Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts wird gebeten, alle Unterlagen in den Fächern Humanmedizin und Zahnmedizin vom 30.03.2023 bis mindestens zum 31.05.2023 in Dateiform über das Internet zugänglich zu machen. Sie wird ferner gebeten, bis zum 30.03.2023 in den Fächern Humanmedizin und Zahnmedizin dem Gericht einen Link und ein Passwort für den Zugang zu der Datensammlung mitzuteilen, welche den Antragstellern bzw. ihren Prozessbevollmächtigten - ab diesem Termin zeitnah - übermittelt werden.

Um sicherzustellen, dass Daten, die aufgrund von Rechtspositionen Drittbetroffener als besonders sensibel anzusehen sind (z.B. Arbeitsverträge), nicht kopiert und öffentlich verbreitet werden können, wird die Stiftung gebeten, sie dem Gericht in den Fächern Humanmedizin und Zahnmedizin bis zum 30.03.2023 auf CD-ROM in 3 Exemplaren zur Verfügung zu stellen. Dabei bestehen keine Bedenken seitens der Kammer, die Daten für Human- und Zahnmedizin auf dieselbe CD-ROM zu brennen, da sie in aller Regel ohnehin gemeinsam angefordert werden.

Da nicht auszuschließen ist, dass in begründeten Einzelfällen die Akteneinsicht im Gericht in Papierform durchgeführt werden muss, und im Hinblick auf mögliche Beschwerdeverfahren vor dem Nds. OVG, wird die Stiftung gebeten, jeweils einen kompletten Datensatz in den Fächern Humanmedizin und Zahnmedizin bis zum 30.03.2023 ausgedruckt zu übersenden.

In Abwägung der zueinander in Konkurrenz stehenden Rechtsgüter und -positionen, insbesondere im Hinblick auf die Stellung der Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erhalten Prozessbevollmächtigte, die den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Berufsgruppen angehören, Einsicht in die als besonders sensibel eingestuften Dateien durch Übersendung der CD-ROM (bzw. durch Bekanntgabe von Link und Passwort) unmittelbar an ihre Kanzlei/ ihren Dienstsitz, wenn

- sie dies ausdrücklich beantragen und

- dem Antrag die anwaltliche/dienstliche Versicherung beifügen, dass die auf dem Datenträger zur Einsichtnahme überlassenen Daten sicher verwahrt, nicht veröffentlicht, Dritten - auch Mandanten - nicht überlassen und evtl. angefertigte Kopien der Daten - gleich, in welcher Form (z.B. Speicherung einzelner Dateien, Kopie des Datenträgers, Ausdrucke) - gelöscht bzw. vernichtet werden, sobald sie für die Verfahren, in welchen die Akteneinsicht erfolgte, nicht mehr benötigt werden.

Für die nicht in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personenkreise wird die Einsichtnahme in einen der Datenträger oder in einen Ausdruck ausschließlich in den Räumen des Verwaltungsgerichts Göttingen während der üblichen Öffnungszeiten gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Datenträger auf entsprechenden Antrag eines Antragstellers oder Prozessbevollmächtigten für jeweils maximal 3 Arbeitstage an ein anderes deutsches Gericht zur dortigen Durchführung der Einsichtnahme versandt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anfertigung von Ausdrucken oder Kopien - auch auszugsweise - nicht erlaubt sein wird; lediglich handschriftliche Notizen werden wegen des Schutzes der Daten Dritter zulässig sein.

3. Zum Inhalt der Unterlagen zur Kapazitätsberechnung

Im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschluss vom 02.01.2017 - 2 NB 108/16 -) zur Datenbasis der Schwundberechnung sind diejenigen Daten der Studierendenstatistik zu verwenden, die am Berechnungsstichtag (01.02.2022) vorgelegen haben. Sofern daran nach dem Stichtag noch Veränderungen vorgenommen worden sind, wird gebeten, diese kenntlich zu machen.

Den vorzulegenden Unterlagen ist der jeweilige Kapazitätsbericht an das Nds. MWK beizufügen. Sämtliche im Studiengang Zahnmedizin am 01.10.2022 befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Deputatsreduzierung, die erstmals vor dem 01.10.2012 angestellt wurden, sind gesondert zu benennen.

In vergangenen Semestern hat die Studierendenstatistik wiederholt Veranlassung gegeben, die Zuordnung Studierender zu einem bestimmten Fachsemester zu überprüfen. Um zu verhindern, dass hierdurch vorhandene Kapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft werden, kann eine Prüfung der Statistikdaten erforderlich sein, welche aufgrund ihres Umfangs jedoch nicht erst unmittelbar vor dem Beschluss der Kammer geleistet werden kann. Die Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts wird daher gebeten, am 24.04.2023 bis 10.00 Uhr die an diesem Tage bestehenden Immatrikulationslisten in den Fächern Humanmedizin (2. bis 4. Fachsemester Teilstudienplätze, sofern noch vorhanden, und 1. bis 6. Fachsemester Vollstudienplätze) und Zahnmedizin (1. bis 5. Fachsemester) mit den Spalten lfd. Nr., Matrikel-Nr., Status, Immatrikulationsdatum und Exmatrikulationsdatum unkommentiert vorzulegen.

Die Unterlagen werden zu den Generalakten des jeweiligen Fachs genommen und stehen zusammen mit diesen für eine Einsichtnahme zur Verfügung.

Im Hinblick auf die mit Wirkung vom 01.12.2019 in Kraft getretene NHZVO und das gleichzeitige Außerkrafttreten der Vergabeverordnung-Stiftung sowie der Hochschul-Vergabeverordnung (vgl. § 40 NHZVO) als Rechtsgrundlage der bisher erlassenen Ordnungen wird die Stiftung gebeten, mit der Vorlage der vorstehend erbetenen Unterlagen am 30.03.2023 auch einzureichen:

- jeweils einen Abdruck der Ordnungen gemäß §§ 6 Abs. 5 Satz 4, 20 Abs. 2 Sätze 2 und 5, 20 Abs. 3 Sätze 2 und 3, 20 Abs. 4 Satz 3, 21, 29 Abs. 5 Satz 1, 33 Abs. 3, 34 Abs. 2 und 35 Abs. 1 und 2 NHZVO,

- Regelungen eines Verlosungsverfahrens nach § 37 Abs. 3 NHZVO,

- Ranglisten gemäß § 6 Abs. 8 Satz 2 NHZVO

Sofern die vorgenannten Unterlagen nicht bestehen sollten, wird gebeten, dies ausdrücklich anzugeben.

4. Zu den mit einem Eilantrag einzureichenden Unterlagen

Die Antragsteller bzw. ihre Prozessbevollmächtigten werden gebeten, mit dem Eilantrag, auch wenn er vorab per Fax übermittelt wird, die vollständigen Anlagen zu einzureichen, also im Regelfall

- bei Antragstellung durch Bevollmächtigte die Vollmacht (§ 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO),

- eine Kopie der Hochschulzugangsberechtigung,

- den Nachweis der innerkapazitären Bewerbung (§§ 6 Abs. 8 Satz 1, 20 Abs. 3 Satz 3 NHZVO), der auch durch den Ablehnungsbescheid erfolgen kann,

- den Nachweis der außerkapazitären Bewerbung,

- zur Glaubhaftmachung des Rechtsschutzbedürfnisses eine datierte, nicht mehr als einen Monat alte eidesstattliche Versicherung der antragstellenden Partei in Kenntnis der Strafbarkeit unrichtiger Angaben. Aus ihr muss sich ergeben, dass die antragstellende Partei nicht bereits an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes vorläufig oder endgültig zum angestrebten Studium immatrikuliert ist, einen solchen Studienplatz nicht aus eigenem Entschluss abgelehnt oder wieder aufgegeben hat, welche Studienzeiten die antragstellende Person an deutschen Hochschulen verbracht hat und welche Abschlüsse dort erreicht worden sind.

Die Stiftung wird gebeten, mit der Vorlage der Kapazitätsunterlagen am 30.03.2023 zu erklären, in welchen Studiengängen und Fachsemestern sie eine (qualifizierte) eidesstattliche Versicherung verlangt.

5. Inner- und außerkapazitäre Eilanträge

Die Kammer unterscheidet in ständiger Rechtsprechung streng zwischen Zulassungen auf Studienplätzen innerhalb und außerhalb der in der jeweiligen ZZ-VO festgesetzten Kapazität. Zulassungen für aufgedeckte freie Studienplätze werden deshalb ausschließlich nach den für die jeweilige Studienplatzkategorie geltenden Grundsätzen vergeben. Die Kammer wird daher gemäß § 88 VwGO grundsätzlich davon ausgehen, dass der Streitgegenstand eines Eilverfahrens ausschließlich eine außerkapazitäre Zulassung ist, wenn der Antrag nicht ausdrücklich auch eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt und die Begründung keine Ausführungen enthält, warum bei der Antragsgegnerin innerkapazitäre Studienplätze frei geblieben oder nach rechtswidrigen Kriterien vergeben worden sind. Anträge, in denen die vorläufige Zulassung in beiden Kategorien Streitgegenstand ist, werden von der Kammer aller Voraussicht nach getrennt; deshalb dürfte es sich empfehlen, inner- und außerkapazitäre Anträge von vornherein isoliert zu stellen. Auf den Beschluss der Kammer vom 29. April 2020 – 8 C 127/20 –, juris, wird hingewiesen.

6. Zum Verteilungsverfahren bei nicht ausgeschöpften Kapazitäten:

Sofern keine Ranglisten gemäß § 6 Abs. 8 Satz 2 NHZVO erstellt werden, nach denen die Kammer Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazitäten auszusprechen hätte, steht die Bestimmung des Auswahlverfahrens für die Vergabe von aufgedeckten Studienplätzen außerhalb der verordneten Kapazitäten weiterhin dem Verwaltungsgericht zu (vgl. zur bisherigen Rechtslage BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -; Nds. OVG, Beschluss vom 05.09.2005 - 2 NB 250/05 -, beide juris). Die Kammer wird dann das Verteilungsverfahren aus den vergangenen Semestern beibehalten, indem sie die erforderlichen Verlosungen außerkapazitärer Studienplätze für alle Studiengänge und Semester im Rahmen der abschließenden Kammerberatungen selbst durchführen wird.

Die Stiftung wird gebeten, insbesondere bei Eilanträgen, die ab dem 24.04.2023 bei Gericht eingehen werden, Bedenken gegen deren Zulässigkeit unverzüglich unter elektronischer Übermittlung des zugehörigen Verwaltungsvorgangs darzulegen. Über Zweifel an der frist- oder formgerechten Antragstellung bei der Stiftung wird die Kammer nach einer kurzfristigen Anhörung der antragstellenden Partei durch Beschluss entscheiden.

7.

Das Auswahlverfahren für die Besetzung aufgedeckter außerkapazitärer Studienplätze wird, sofern Ranglisten nach § 6 Abs. 8 Satz 2 NHZVO erstellt werden, insbesondere zur Folge haben,

- dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung auf entdeckten außerkapazitären Studienplätzen nur mit der Maßgabe ausgesprochen werden kann, dass die antragstellende Partei Verzichtserklärungen aller Personen vorlegt, die einen besseren Ranglistenplatz als sie selbst belegen,

- dass die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nur angenommen werden kann, wenn die antragstellende Partei einen Ranglistenplatz einnimmt, der die Einholung weniger Verzichtserklärungen rangbesserer Personen in angemessener Zeit möglich erscheinen lässt,

- dass in derartigen Fällen Kostenquoten zu bilden sein werden.

Werden seitens der Stiftung dagegen keine Ranglisten erstellt,

- wird die Stiftung ausschließlich die Kosten derjenigen Antragsteller/-innen zu tragen haben, denen durch Beschluss der Kammer ein Studienplatz zugewiesen wird,

- werden alle übrigen Antragsteller/-innen in der Regel die Kosten ihrer Verfahren ohne Bildung einer Kostenquote zu tragen haben.

8.

Falls die Kammer für das Sommersemester 2023 außerkapazitäre Studienplätze aufdeckt und sie bestimmten Antragstellern/-innen zuweist, wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass die Zuweisungen unter der auflösenden Befristung stehen werden, dass innerhalb von regelmäßig 3 Werktagen nach Zustellung des Beschlusses verbindlich die Annahme des Studienplatzes zu Händen der Stabsstelle Hochschulrecht und rechtliche Grundsatzangelegenheiten der Universität (für die Fächer Human- und Zahnmedizin) bzw. zu Händen der Studienzentrale der Universität (für die übrigen Fächer) zu erklären und binnen weiterer ca. 6 Werktage die Immatrikulation durchzuführen sein wird. Die Fristen wird die Kammer mit Datum und Uhrzeit im Beschlusstenor festlegen. Bei schuldhafter (vgl. § 276 BGB) Versäumnis einer dieser beiden Fristen wird die Stiftung verpflichtet werden, den Studienplatz an den Inhaber des nächsten bisher nicht berücksichtigten Ranglistenplatzes zu vergeben, für welchen dann vergleichbare Fristen gelten.

9.

Die Kammer wird die ständige Rechtsprechung zum Streitwert fortsetzen, wonach der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich mit 5.000,00 Euro bewertet wird. Auf eine Teilzulassung im Bereich Humanmedizin beschränkte Anträge werden wie bisher mit 2.500,00 Euro, Hilfsanträge mit eigenständigem Streitgegenstand angemessen streitwerterhöhend berücksichtigt.

10.

Schließlich wird die Stiftung um die Abgabe einer Versicherung gebeten, dass sie unabhängig vom Ausgang der außerkapazitären Verfahren die ihr nach der für das Sommersemester 2023 gültigen Zulassungszahlenverordnung (ZZ-VO 2022/2023) zugewiesenen Studien- und Teilstudienplätze vor dem Ende des Sommersemesters 2023 - unbeschadet einer späteren Feststellung, dass die Aufnahme in die Immatrikuliertenliste zu Unrecht erfolgt war - vollständig besetzen wird.





Artikel-Informationen

erstellt am:
17.11.2009
zuletzt aktualisiert am:
06.02.2023

Ansprechpartner/in:
Frau Esther-Maria Worthmann

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2028
Fax: 05141 5937-33300

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