Artikel-Informationen
erstellt am:
20.09.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Die 1. Kammer des Verwaltungsgericht Göttingen hat die aufschiebende Wirkung der Klage des stellvertretenden Landesvorsitzenden der NPD in Niedersachsen, Adolf Dammann, gegen die Verfügung der Stadt Göttingen vom 01.08.2006, mit der die Durchführung einer Versammlung - u. a. - am 28.10.2006 verboten wurde, zum Teil wiederhergestellt.
Herr Dammann hatte zunächst die Durchführung von drei Demonstrationen am 14. 21. und 28.10.2006 jeweils zwischen 12.00 und 18.00 Uhr unter dem Thema "Gutmenschenpopanz entgegentreten! Zeckenzentren auflösen! Stadtverwaltung ablösen!" angemeldet. Als Aufzugsrouten hatte er Bahnhofsvorplatz, Berliner Straße, Bürgerstraße, Zwischenkundgebung vor Juzi, Bürgerstraße, Hiroshimaplatz, Zwischenkundgebung Kurze Geismar-Straße , Lange Geismar-Straße bis Albaniplatz, Zwischenkundgebung Albani-Kirchhof, Wendenstraße, Mauerstraße, Lange Geismar-Straße, Groner Straße, Groner-Tor-Straße, Berliner Straße, Bahnhofsvorplatz genannt. Nachdem die Stadt Göttingen die Demonstrationen vollständig verboten hatte, hat Herr Dammann Klage nur in Bezug auf die Veranstaltung am 28.10.2006 erhoben. Das Verwaltungsgericht hat nun im Eilverfahren entschieden, dass an diesem Tage lediglich zwischen 12.00 und 14.00 Uhr eine stationäre Veranstaltung auf dem Bahnhofsvorplatz stattfinden darf und dass die Stadt Göttingen insoweit weitere Auflagen verfügen darf.
Das Gericht vertritt die Auffassung, das ein Marsch Rechtsextremer durch die Göttinger Innenstadt aus Gründen des polizeilichen Notstandes verboten werden durfte. Es folgt einer umfangreichen Stellungnahme der Polizeidirektion Göttingen, in der dargelegt wird, dass die Polizei aus logistischen sowie funk- und einsatztechnischen Gründen nicht in der Lage ist, die Teilnehmer der Demonstration auf einem ca. 4 km langen Marsch durch die Innenstadt zu schützen und zugleich den Schutz von erlaubten Gegendemonstrationen sowie des übrigen Stadtgebietes überhaupt zu gewährleisten; zur Vermeidung unzähliger und schwerer Rechtsgutverletzungen für Dritte sei es deshalb zulässig, den Veranstalter als Nichtstörer in Anspruch zu nehmen und den Aufzug zu verbieten.
In dem vom Gericht erlaubten Rahmen darf die Demonstration hingegen stattfinden, weil die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) dies erfordert und der notwendige polizeiliche Schutz - wie der Einsatz am 13.05.2006 gezeigt hat - gewährleistet werden kann. Das Gericht schließt sich nicht der Einschätzung der Stadt Göttingen an, die geplante Versammlung sei nicht mehr friedlich (und deswegen durch Art. 8 GG nicht geschützt), dem Veranstalter gehe es lediglich um die Provokation der politischen Gegner und er wolle die Stadt gezielt in eine Art Belagerungszustand versetzen. Es kann dem Veranstaltungsmotto keinen strafbaren Inhalt entnehmen und hält die Verwendung provozierender Begriffe in der politischen Auseinandersetzung für zulässig.
Beide Prozessbeteiligte können gegen den Beschluss binnen 2 Wochen Beschwerde bei dem OVG Lüneburg einlegen.
Beschluss vom 14. September 2006, Az.: 1 B 322/06
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20.09.2006
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07.06.2010