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"Veränderungssperre zur Sicherung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Göttingen rechtmäßig"

Die für das Baurecht zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat es kürzlich in zwei Entscheidungen abgelehnt, die Stadt Göttingen zu verpflichten, einen Bauvorbescheid zu erlassen bzw. über einen Bauantrag zu entscheiden (2 A 320/06 und 2 B 237/07).

In dem einen Verfahren begehrte die Klägerin eine Entscheidung der Stadt über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines von ihr in der Königsallee geplanten Möbel- und eines Getränkemarktes. In dem anderen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte die Antragstellerin eine Entscheidung über einen von ihr gestellten Bauantrag für die Nutzung eines ehemaligen Tankstellengeländes an der Kasseler Landstraße als Verkaufsfläche für einen Gebrauchtwagenhandel. Für das Grundstück in der Königsallee hatte die Stadt im Dezember 2006 eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Sicherung ihrer für dieses Grundstück in Aussicht genommenen Planungen erlassen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Nutzungsänderung in der Kasseler Landstraße stellte die Stadt gemäß § 15 Abs. 1 BauGB zurück, weil auch hier künftige Planungen für das Grundstück zu sichern seien und alsbald eine Veränderungssperre erlassen werde.

Hintergrund der Veränderungssperre und der Zurückstellung ist, dass die Stadt Göttingen beabsichtigt, zahlreiche Bebauungspläne, u.a. die hier einschlägigen, zu ändern und sie an die Ergebnisse des von ihrem Rat am 16. Dezember 2005 beschlossenen Einzelhandelskonzepts, das auch Eingang in ihr "Leitbild 2020" gefunden hat, anzupassen. Ein wesentliches Merkmal dieses Konzepts ist es, in Gewerbegebieten, um solche handelt es sich bei den streitigen Flächen in der Königsallee und der Kasseler Landstraße, Einzelhandelsnutzung bzw. bestimmte Einzelhandelssortimente auszuschließen, soweit es nicht um bestandsgeschützte Nutzungen geht.

In beiden Verfahren wurde von Kläger- bzw. Antragstellerseite geltend gemacht, die beabsichtigten Planungen seien nicht hinreichend konkret, um sie mit den Mitteln des Baurechts sichern zu dürfen; es handele sich vielmehr um unzulässige Verhinderungsplanungen. Die konkreten Vorhaben widersprächen zudem den beabsichtigten Planungen nicht. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.

Die beabsichtigten Planungen seien hinreichend bestimmt. Es sei erkennbar, dass bestimmte Einzelhandelsnutzungen in Gewerbegebieten mit Ausnahme des vorhandenen Bestands ausgeschlossen werden sollten. Dies sei, wie auch schon das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, bauplanungsrechtlich zulässig. Die Vorhaben der Klägerin und der Antragstellerin würden diese Planungen erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen. Damit sei noch keine Aussage darüber verbunden, ob die Bauvorhaben nach Abschluss der Bauplanung der Stadt genehmigungsfähig seien oder nicht. Derzeit sei eine Genehmigung jedenfalls nicht zu erteilen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.02.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Dieter Wenderoth

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2027
Fax: 05141 5937-33300

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