Artikel-Informationen
erstellt am:
25.11.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Mit Urteil vom 12.11.2008 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgehoben, mit dem dieses die einer türkischen Staatsangehörigen gegenüber ausgesprochene Flüchtlingsanerkennung wegen Unterstützung der PKK widerrufen hatte (1 A 392/06).
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 1999 erkannte das Bundesamt der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu. Es war hierzu vom Gericht rechtskräftig verpflichtet worden. Die Klägerin war in ihrer Heimat Türkei gefoltert worden. Die Folter stand im Zusammenhang mit dem gegen ihren Bruder und ihren Vater bestehenden Verdacht, die PKK zu unterstützen. Im Jahre 2006 widerrief das Bundesamt die 1999 zuerkannte Rechtsstellung, mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht mehr vor. Unter anderem führte das Amt als Begründung an, die Türkei habe zahlreiche Rechtsänderungen in Kraft gesetzt, die Folter ausschließen sollten. Die dagegen von der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung geführte Klage, die Verhältnisse in der Türkei hätten sich entgegen der Annahme des Bundesamtes nicht grundlegend geändert, hatte Erfolg.
Zunächst wies das Gericht auf die Besonderheit hin, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin auf einem rechtskräftigen Urteil beruhte. In einem solchen Fall dürfe ein Widerruf nur erfolgen, wenn nach Urteilserlass neue Tatsachen eingetreten seien, die sich dauerhaft wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterschieden und eine erneute Entscheidung durch die Verwaltung rechtfertigten, wie z.B. ein politischer Umsturz im Heimatland. Im vorliegenden Fall setze dies voraus, dass die für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer Rückkehr der Klägerin in die Türkei auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen seien und nicht aus anderen Gründen Verfolgung drohe. Eine solche Sicherheit vermochte das Gericht nicht zu gewinnen.
Zwar habe das türkische Parlament im Zuge der Bemühungen der Türkei, der Europäischen Union beizutreten mehrere Gesetzespakete verabschiedet und dadurch die politischen Kriterien für die Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen hinreichend erfüllt. Unter anderem seien die Todesstrafe abgeschafft, die Staatssicherheitsgerichte aufgelöst und das Strafrecht reformiert worden. Jedoch hätten Verwaltung und Justiz mit diesem Mentalitätswandel des Gesetzgebers nicht immer Schritt halten können. Ein allgemeiner gesellschaftlicher Bewusstseinswandel und eine praktische Umsetzung der Reformen in der Türkei sei noch nicht in einer Weise erfolgt, die es rechtfertigen könnten, von einer nachhaltigen Verbesserung der Menschenrechtslage auch im Hinblick auf das Verhalten der Sicherheitskräfte auszugehen. Personen, die, wie die Klägerin, im Zusammenhang mit der Unterstützung der PKK in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten seien, könnten auch heute noch nicht frei von Furcht, wegen ihrer früheren oder heutigen politischen Überzeugung gefoltert oder sonst misshandelt zu werden, in ihre Heimat zurückkehren. Das Gericht gelangte zu dieser Einschätzung nach Auswertung umfangreicher Erkenntnisse und Gutachten u.a. von amnesty international und des Auswärtigen Amtes.
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25.11.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010