Artikel-Informationen
erstellt am:
08.10.2025
Ansprechpartner/in:
Herr Niklas Walleck
Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2019
Fax: 05141 5937-33300
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat am 06.10.2025 einen Eilantrag gegen die Schließung der Außenstelle der Godehardschule (Grundschule) am Standort Albrecht-von-Haller-Straße abgelehnt (4 B 493/25).
Die Godehardschule ist eine katholische Bekenntnisschule in Trägerschaft der Stadt Göttingen. Der Hauptstandort befindet sich in der Grätzelstraße. Seit dem Jahr 1967 existiert am Standort Albrecht-von-Haller-Straße eine einzügig geführte Außenstelle dieser Schule. Katholische Bekenntnisschulen in öffentlicher Trägerschaft nehmen insbesondere katholische Schüler auf. Der Anteil nichtkatholischer Schüler darf einen Anteil von 30 % nicht übersteigen.
Mit Allgemeinverfügung vom 19.06.2025 verfügte die Stadt Göttingen auf Grundlage eines entsprechenden Ratsbeschlusses vom 16.05.2025 die schrittweise Aufgabe der Godehardschule am Standort Albrecht-von-Haller-Straße und erklärte, dass ab dem Schuljahr 2026/2027 alle an der Godehardschule neu angemeldeten Erstklässler nur noch an der Hauptstelle beschult würden. Die Stadt Göttingen ordnete zudem die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und will erreichen, dass die Räumlichkeiten der Außenstelle künftig von der in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Brüder-Grimm-Schule (Grundschule) genutzt werden können. Die Brüder-Grimm-Schule ist eine Schwerpunktschule Inklusion und führt mehrere Sprachförderklassen. An ihr besteht seit vielen Jahren erheblicher Raummangel.
Gegen die Allgemeinverfügung haben Eltern von vier Kindern gemeinsam eine Klage erhoben und zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Kind einer Antragstellerin besucht bereits seit dem Schuljahr 2023/2024 die Außenstelle der Godehardschule. Die drei übrigen Antragsteller und Antragstellerinnen beabsichtigen, ihr jeweiliges Kind zum kommenden Schuljahr 2026/2027 an der Außenstelle einzuschulen. Zur Begründung ihrer Klage bzw. ihres Eilantrags trugen sie im Wesentlichen vor, die Stadt Göttingen habe ihr jeweiliges Elterninteresse an der Fortführung der Außenstelle nicht hinreichend ermittelt. Es fehle schon an einer aussagekräftigen Prognose der Schülerzahlen für mindestens zehn Jahre, die für die Schließung einer Schule vorausgesetzt werde. Das von der Stadt Göttingen eingeholte Gutachten zur Schulentwicklung sei aus zahlreichen Gründen mangelhaft. Auch seien zahlreiche Planungsalternativen (wie z.B. ein Erweiterungsbau an die Brüder-Grimm-Schule, die Umwandlung der dortigen Hausmeisterwohnung in Unterrichtsräume, die Aufstellung weiterer Container, eine Anpassung der Schulbezirke) nicht in Betracht gezogen worden. Zudem rügten die Antragsteller formelle Verstöße bei Erlass der Allgemeinverfügung.
Dieser Argumentation ist das Gericht jedoch nicht gefolgt. Der Antrag der Antragstellerin, deren Kind die Außenstelle bereits besuche, sei unzulässig. Ihr Kind könne die Grundschule noch in der Außenstelle beenden, so dass eine Beeinträchtigung des Erziehungsrechts nicht ersichtlich sei. Die Eilanträge der übrigen drei Antragsteller seien abzulehnen, weil die in der Hauptsache erhobene Klage gegen die Allgemeinverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Bei der schrittweisen Aufgabe der Außenstelle handele es sich nicht um eine Aufhebung oder Einschränkung einer Schule im Sinne des Nds. Schulgesetzes. Die Außenstelle sei im Verhältnis zu ihrem Hauptstandort nicht als eigenständige (andere) Schule anzusehen. Es bestehe nur eine Schulleitung sowie ein einheitliches Lehrerkollegium. Ebenfalls verfüge die Außenstelle nicht über einen eigenen Schulvorstand oder gesonderte Konferenzen. Das bestehende Bildungsangebot werde durch die Aufhebung der Außenstelle qualitativ nicht eingeschränkt. Damit habe die Stadt Göttingen bei Erlass der Allgemeinverfügung im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts als kommunale Schulträgerin gehandelt. Dazu gehöre die Befugnis zur Organisation des örtlichen Schulwesens, also zur Planung, Errichtung und Weiterentwicklung von Schulen. Hiervon umfasst sei auch die Entscheidung, eine in der Vergangenheit errichtete Außenstelle wieder aufzulösen. Nur wenn eine solche Planungs- und Organisationsentscheidung die Rechtsstellung der schulpflichtigen Kinder und/oder die ihrer Erziehungsberechtigten berühre, müsse sie dem Gebot der gerechten Abwägung genügen. Eine solche Berührung der Rechtsstellung sei mit der Entscheidung zur schrittweisen Schließung der Außenstelle jedoch nicht verbunden. Denn trotz der Auflösung stehe den Antragstellern weiterhin die Möglichkeit offen, ihre Kinder zum kommenden Schuljahr am Hauptstandort einzuschulen. Dass sich der Schulweg bei einem Besuch des Hauptstandortes deutlich verlängern werde, sei schon deshalb nicht relevant, weil beide Standorte innerhalb desselben Schulbezirks liegen würden. Ohnehin hätten Schüler bei der Wahl einer sog. Bekenntnisschule regelmäßig längere Schulwege in Kauf zu nehmen als bei der Wahl der zuständigen und nächstgelegenen Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse. Zudem bestehe für die Antragsteller auch die Möglichkeit, ihre Kinder in der für sie jeweils zuständigen (wohnortnahen) Regelgrundschule der Stadt Göttingen einzuschulen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.Artikel-Informationen
erstellt am:
08.10.2025
Ansprechpartner/in:
Herr Niklas Walleck
Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2019
Fax: 05141 5937-33300