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Verwaltungsgericht verhindert Auswertung einer Bürgerbefragung der Gemeinde Friedland

. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat im einstweiligen Rechtsschutz­verfahren dem Antrag von zwei Bürgern der Gemeinde Friedland stattgegeben (1 B 227/13) und die Auswertung einer Befragung der wahlberechtigten Einwohner der Gemeinde untersagt.

Die Antragsteller wohnen im Ortsteil Niedernjesa der Gemeinde Friedland. Sie haben eine Interessengemeinschaft gegründet, die sich dafür einsetzt, dass in sieben Ortschaften der Gemeinde, in denen der Härtegrad des Trinkwassers wesentlich höher ist als in den übrigen Ortschaften, der Wasserhärtegrad gesenkt wird und der Wasserverband Leine-Süd eine zentrale Enthärtungsanlage errichtet. Die Gemeinde ist Mitglied im Wasserverband und entsendet Vertreter in den Verbandsausschuss, der die Entscheidung über die Errichtung einer Enthärtungsanlage trifft. In seiner Sitzung vom 04.07.2013 beschloss der Gemeinderat, dass zur Vorbereitung einer Entscheidung eine Meinungsumfrage durchgeführt werden solle. Hierzu wurde ein Fragebogen erstellt, der an alle wahlberechtigten Bürger im Gemeindegebiet versandt wurde.

Die Antragsteller wollten mit dem gerichtlichen Eilverfahren eine Auswertung der Fragebögen verhindern. Sie sind der Ansicht, dass es sich bei der Umfrage der Gemeinde Friedland um eine förmliche Bürgerbefragung handele, die nur auf Grundlage einer Satzung durchgeführt werden dürfe. Über eine solche Satzung verfüge die Gemeinde nicht. Die Bürgerbefragung sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil sie allgemeine Wahlgrundsätze nicht ausreichend berücksichtige.

Das Verwaltungsgericht hat das Gesetz anhand von Unterlagen aus dem Gesetzgebungsverfahren ausgelegt und sich der Auffassung angeschlossen, es handele sich bei der von der Gemeinde Friedland veranlassten Umfrage um eine förmliche Bürgerbefragung im Sinne des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, weil eine Befragung aller Bürger durchgeführt und der Teilnehmerkreis entsprechend den Wahlrechtsregelungen bestimmt worden sei. Sei dies der Fall, so müsse die Umfrage der gesetzlichen Regelung entsprechen, unabhängig von ihrer Bezeichnung durch den Gemeinderat. Sie sei insbesondere nur aufgrund einer gemeindlichen Satzung zulässig, die der Rat der Gemeinde Friedland jedoch nicht erlassen habe. Bereits aus diesem Grund sei die Umfrage rechtswidrig, ohne dass es noch darauf ankomme, ob sie gegen Wahlrechtsgrundsätze verstoße.

Die Beteiligten können gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.11.2013

Ansprechpartner/in:
Herr Olaf Lenz

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2021
Fax: 05141 5937-33300

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