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Verwaltungsgericht weist Klage der GWG ab

Die erste Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 27.11.2019 eine Klage der Göttinger Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Städteentwicklung -GWG- in einem Subventionsstreit gegen die Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank - abgewiesen (1 A 71/16).

Im Jahr 2007 erhielt die GWG, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Göttingen ist, für das Projekt „LMC Logistik- und Mobilitätscluster Göttingen/Südniedersachsen“ eine Förderung in Höhe von 240.000 EUR aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung von der NBank. Im Jahr 2015 widerrief die NBank den Subventionsbescheid im Höhe von 25 % der Gesamtförderung (60.000 EUR); sie zahlte einen Restbetrag von 24.000 EUR nicht aus und forderte die überzahlten 36.000 EUR zurück. Begründet wurde die Entscheidung mit einem schweren Verstoß gegen das Vergaberecht. Die NBank war der Auffassung, die GWG habe einen Auftrag an den sog. Clustermanager, der den Großteil der Projektsumme ausgemacht habe, europaweit ausschreiben müssen. Das war unstreitig nicht geschehen; vielmehr hatte die GWG einen Mitinitiator des geförderten Projekts direkt beauftragt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die GWG Klage erhoben. Sie war der Meinung, durch die Erteilung von jährlichen Einzelaufträgen an den Clustermanager sei der Schwellenwert für die Ausschreibung nicht erreicht worden. Außerdem sei er als einzige Person für den Auftrag in Betracht gekommen.

Das Verwaltungsgericht folgte der vergaberechtlichen Argumentation der NBank und wies die Klage ab. Mit der Argumentation der Klägerin könne das Vergaberecht unterlaufen werden. Die Einzelaufträge seien zu addieren, was sich klar aus den vergaberechtlichen Regelungen ergebe, so dass der Schwellenwert überschritten sei. Auf eine Ausnahmeregelung wegen etwaiger Ausschließlichkeitsrechte des beauftragten Clustermanagers an dieser Position könne sich die Klägerin nicht berufen.

Die GWG kann innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.12.2019

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