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VG untersagt einstweilen Besetzung der Professur „Fachdidaktik Chinesisch als Fremdsprache“

Das VG Göttingen hat mit Beschluss vom 19.12.2011 der Universität Göttingen einstweilen untersagt, eine ausgeschriebene W2-Professur "Fachdidaktik Chinesisch als Fremdsprache" zu besetzen, solange nicht über die Klage einer nicht berücksichtigten Mitbewerberin entschieden worden ist (3 B 241/11).

Die Georg-August-Universität Göttingen schrieb im Jahre 2010 eine neu geschaffene W2-Professur "Fachdidaktik Chinesisch als Fremdsprache” aus. Die dem Ostasiatischen Seminar der Philosophischen Fakultät zugeordnete, neu geschaffene Professur dient der Erforschung der gymnasialen und universitären Fachdidaktik des Chinesischen als zweite Fremdsprache an deutschen Gymnasien. Nach dem deutschsprachigen Ausschreibungstext müssen die Bewerber drei Auswahlkriterien erfüllen. Sie müssen 1.) entweder im Bereich "Fachdidaktik Chinesisch als Fremdsprache" oder in relevanten Nachbardisziplinen habilitiert und 2.) fachdidaktisch ausgebildet sein sowie 3.) über umfangreiche, dokumentierte Lehrerfahrung im Fach Chinesisch als Fremdsprache verfügen. Neben einer Anzahl weiterer Kandidaten bewarb sich auch die Antragstellerin um die Stelle. Nach Anhörung eines wissenschaftlichen Vortrags und einer Lehrprobe entschied sich die Berufungskommission dafür, einen aus zwei Personen bestehenden Berufungsvorschlag zu unterbreiten. Die Antragstellerin gehörte nicht zu diesem Personenkreis. Einem der beiden ausgewählten Bewerber erteilte die Präsidentin der Antragsgegnerin schließlich den Ruf.

Um die endgültige Besetzung der Stelle zu verhindern, hat die Antragstellerin Klage erhoben und zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung ihres Begehrens trägt sie vor, ihr Mitbewerber verfüge nicht über die geforderte Qualifikation, weil er nicht fachdidaktisch ausgebildet sei. Zudem verstoße eine Bewerberliste mit nur zwei zur Auswahl stehenden Kandidaten gegen das Nds. Hochschulgesetz. Außerdem sei der Vorsitzende der Berufungskommission mit dem ausgewählten Kandidaten freundschaftlich verbunden und deshalb befangen. Dem ist die Universität entgegengetreten. Sie bestreitet nicht, dass es dem ausgewähltem Bewerber an der geforderten fachdidaktischen Ausbildung mangele. Dies sei aber unschädlich, weil sich aus dem in englischer Sprache verfassten Ausschreibungstext für die Stelle ergebe, dass es nicht allein auf die fachdidaktische Ausbildung der Bewerber ankomme; vielmehr sei es auch möglich, die einschlägige fachdidaktische Kompetenz durch entsprechende praktische Tätigkeiten nachzuweisen.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.

Der Dienstherr bestimme das Anforderungsprofil für eine neu zu besetzende Stelle. Da die Amtssprache Deutsch sei, sei allein die deutsche Fassung der Ausschreibung maßgeblich. Nach dieser verlange die Universität eine fachdidaktische Ausbildung des Bewerbers. Diese Voraussetzung erfülle der ausgewählte Bewerber unstreitig nicht. Zwar könne auch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Antragstellerin die Auswahlkriterien erfülle; es sei jedoch nicht auszuschließen, dass die Berufungskommission ihre Auswahlkriterien geändert hätte, wenn nur noch ein Bewerber übrig geblieben wäre, der die Ausschreibungsanforderungen erfüllt hat. Damit sei die Antragstellerin in rechtswidriger Weise aus dem Berufungsverfahren ausgeschlossen gewesen. Dies führte zum Erfolg des Antrags. Auf die übrigen Argumente der Antragstellerin ging das Gericht nicht ein.

Gegen diesen Beschluss kann die Georg-August-Univesität innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht einlegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.12.2011

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