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Verwaltungsgericht ermittelt zusätzlich 95 Studienplätze

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat jetzt die Numerus Clausus (NC)-Verfahren für das Wintersemester 2004/05 abgeschlossen und die Universität Göttingen zur vorläufigen Vergabe von insgesamt 95 zusätzlichen Studienplätzen in den zulassungsbeschränkten medizinischen Studiengängen und im Fach Psychologie verpflichtet.

Beim Verwaltungsgericht waren über 1300 Eilanträge auf vorläufige Zulassung zum Studium an der Georg-August-Universität Göttingen in einem der drei sogenannten harten NC-Fächer Humanmedizin, Zahnmedizin und Psychologie eingegangen. Im Dezember entschied das Gericht noch über 1056 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. In den anderen rund 240 Verfahren hatte sich eine Entscheidung erübrigt, überwiegend weil die Antragsteller/innen mittlerweile an einer anderen Universität einen Studienplatz erhalten hatten.

In Studienfächern, in denen ein begrenztes Studienplatzangebot einer großen Nachfrage gegenüber steht, wird die Ausbildungskapazität für die einzelnen Fächer und Hochschulen jährlich nach einem festgelegten Verfahren ermittelt und die Zahl der Studienplätze jeweils vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festgesetzt.

Studienbewerber, die im regulären Zulassungsverfahren durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen -ZVS- keinen Studienplatz erhalten haben, nutzen die Möglichkeit eine Zulassung zu ihrem Wunschstudium bei der Universität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zu beantragen. Zugleich stellen viele Studienbewerber/innen einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Mit ihren Anträgen machen sie jeweils für die angestrebten Fächer geltend, dass die festgesetzten Zulassungszahlen die tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausschöpfen. Sie berufen sich dabei auf ihr durch Art. 12 Grundgesetz geschütztes Recht auf Ausbildung im Rahmen eines bestehenden Angebotes und dazu ergangene hochschulrechtliche Vorschriften.

Auch in diesem Semester hielten die durch Verordnung festgesetzten Studienplatzzahlen der gerichtlichen Überprüfung in keinem der betroffenen Fächer Stand. Wesentliche Gründe für die hohe Erfolgsrate der Antragsteller/innen waren nach Auffassung der 8. Kammer, dass bei den für die Ausbildung zur Verfügung stehenden Personalstellen in den Studiengängen Human- und Zahnmedizin eine normative Festsetzung fehle und dass die Ausbildungskapazität für Zahnmedizin und die Schwundquoten in den Studiengängen Zahnmedizin sowie Psychologie abweichend zu berechnen seien. Im Studiengang Humanmedizin kam hinzu, dass die Gruppengröße für die Vorlesungen erhöht wurde.

Für das Fach Zahnmedizin errechnete das Verwaltungsgericht in 140 Beschlüssen vom 1. Dezember 2004 (Az.: 8 C 828/04 u. a.) eine Gesamtaufnahmekapazität für das Wintersemester von 48 Studienplätzen anstatt der durch Verordnung festgesetzten 38 Plätze. Hieraus ergaben sich zehn weitere Studienplätze im 1. Fachsemester, die die Hochschule unter 138 Antragsteller/innen zu verlosen und die Ausgelosten (eventuell auch im Nachrückverfahren) vorläufig zum Studium zuzulassen hat. Zwei weitere Antragsteller muss die Universität ohne Verlosung zum 2. Fachsemester zulassen, weil diese Antragsteller bereits über anrechenbare Studienleistungen verfügen und die Universität im 2. Fachsemester derzeit nur 43 Studierende immatrikuliert hat.

Am 14. Dezember 2004 entschied das Verwaltungsgericht in 883 Beschlüssen (Az.: 8 C 803/04 u.a.) über die Anträge für den Studiengang Humanmedizin. Dort hat das Ministerium bei der Georg-August-Universität Göttingen im Wintersemester für das 1. Fachsemester 200 Studienplätze festgesetzt. Für die darin enthaltenen 177 Vollstudienplätze (vom 1. bis zum letzten Studiensemester) ist auch nach der gerichtlichen Berechnung die Ausbildungskapazität an der Universität erschöpft. Anders liegt es bei der Kapazität im vorklinischen Ausbildungsabschnitt, der das Studium in den ersten vier Fachsemestern bis zur Ärztlichen Vorprüfung umfasst. Hier stellte das Gericht insgesamt 80 Teilstudienplätze fest. Demgegenüber wurden durch Verordnung nur 23 Teilstudienplätze festgesetzt. Da die Georg-August-Universität zum Wintersemester durch eine Überbuchung von der ZVS 26 Studierende auf Teilstudienplätze eingeschrieben hat, sind nur noch weitere 54 Teilstudienplätze für Studienanfänger/innen im vorklinischen Ausbildungsabschnitt frei. Das Gericht verpflichtete die Universität diese 54 zusätzlichen Plätze unter 876 Antragsteller/innen zu verlosen, die Ausgelosten vorläufig zum Studium zuzulassen und eventuell ein Nachrückverfahren durchzuführen, bis alle Plätze ausgeschöpft sind bzw. auch der Antragsteller oder die Antragstellerin mit der letzten Losnummer eine vorläufige Zulassung erhalten hat. Im 2. Fachsemester hat das Gericht keine freien Ausbildungskapazitäten ermittelt. Hier sind mit derzeit 110 Studierenden die 80 Teilstudienplätze sogar überbelegt. Allerdings muss die Universität neun weitere Antragsteller/innen zum 3. Fachsemester zulassen, weil in diesem Fachsemester derzeit nur 71 Studierende auf Teilstudienplätzen immatrikuliert sind. Diese neun Plätze sind durch Verlosung und Nachrückverfahren unter zwölf Antragsteller/innen zu vergeben, die bereits über entsprechend anrechenbare Studienleistungen verfügen.

Zuletzt hat das Verwaltungsgericht für den Studiengang Psychologie mit 33 Beschlüssen vom 22. Dezember 2004 die Universität Göttingen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unter allen 33 Antragsteller/innen eine Rangfolge auszulosen und diejenigen zum Studium im 1. Fachsemester zuzulassen, auf die die Rangplätze 1 bis 20 entfallen, und auch hier evtl. ein Nachrückverfahren durchzuführen.

Soweit die Universität und die Antragsteller keinen Erfolg hatten, steht ihnen die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht offen.
Gegen die Entscheidungen vom 1. und 14. Dezember 2004 ist inzwischen sowohl von unterlegenen Antragsteller/innen als auch jeweils von der Universität Beschwerde eingelegt worden.

Übersicht in Zahlen:
Eingänge insgesamt: 1307; in der Sache entschieden werden mussten in den drei großen Studiengängen insgesamt 1056 Verfahren, davon

Humanmedizin

883 Verfahren

Zahnmedizin

140 Verfahren

Psychologie

33 Verfahren

Humanmedizin Vollstudienplätze ZZ-VO* 177 Plätze + vom Gericht ermittelt 0
Humanmedizin Teilstudienplätze ZZ-VO* 23 Plätze + vom Gericht ermittelt 57
Zahnmedizin ZZ-VO* 38 Plätze + vom Gericht ermittelt 10
Psychologie ZZ-VO* 67 Plätze + 3** + vom Gericht ermittelt 20

* Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2004/05 und zum Sommersemester 2005 vom 02.07.2004, Nds. GVBl. Seite 237 ff.
** von der Universität der ZVS nachgemeldet

Dies führte zum Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen die Universität Göttingen, vorläufig insgesamt 95 Bewerber zuzulassen, und zwar

Humanmedizin-Teilstudienplatz 54 Bewerber im 1. Fachsemester
9 Bewerber im 3. Fachsemester
Zahnmedizin 10 Bewerber im 1. Fachsemester
2 Bewerber im 2. Fachsemester
Psychologie 20 Bewerber im 1. Fachsemester

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.12.2004
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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