Artikel-Informationen
erstellt am:
07.01.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 4. Januar 2005 in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 3 B 336/04) muss die Antragstellerin, die 25-jährige Tochter eines Verstorbenen als einzige noch lebende Angehörige, die Friedhofsgebühren in Höhe von 849 Euro für die Bestattung des Vaters in einem Reihengrab sowie die Friedhofskapellennutzung zunächst bis zur Entscheidung im noch anhängigen Klageverfahren nicht bezahlen.
Das Gericht hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides der Antragsgegnerin, der Stadt Einbeck, weil die Tochter zu Unrecht als Gebührenpflichtige für die bei der Beisetzung ihres Vaters angefallenen Friedhofsgebühren in Anspruch genommen worden sei. Keine der in Betracht kommenden Fassungen der Friedhofsgebührenatzung (FGS) der Antragsgegnerin enthalte eine Regelung, nach der die Antragstellerin eine Gebührenpflicht treffe.
Dazu führt das Gericht im Wesentlichen aus:
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FGS 2000 "sind zur Zahlung der Friedhofsgebühren verpflichtet der jeweilige Antragsteller und die Person, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer ergibt sich nicht ansatzweise ein Hinweis darauf, dass die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin bzw. ihrer Friedhofsverwaltung oder auch nur gegenüber dem Bestattungsinstitut, das die Organisation der Beerdigung des Vaters der Antragstellerin übernommen hatte, als Auftraggeberin in Erscheinung getreten ist. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt oder substantiiert, dass die Antragstellerin die ihr durch den angefochtenen Bescheid in Rechnung gestellten Maßnahmen durch ihr zurechenbares eigenes Verhalten ausgelöst hat (vgl. zur Notwendigkeit der Auftragserteilung: OVG Lüneburg, Urteil vom 21.10.1996 - 8 L 6577/95 -, OVG-Datenbank). Die Antragsgegnerin konnte durch keine Indizien das in sich widerspruchsfreie und plausible Vorbringen der Antragstellerin entkräften, sie habe seit ihrem 10. Lebensmonat keinen Kontakt zu ihrem Vater gehabt und erst durch Polizeibeamte erfahren, dass er überhaupt verstorben sei. Es sind keine objektivierbaren und substantiierten Anhaltspunkte von der Antragsgegnerin vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, aus denen sich ein Auftrag im vorgenannten Sinne herleiten ließe. Weder hat das Amtsgericht Uelzen auf die Zahlungsklage des durchführenden Bestattungsinstituts eine Auftragserteilung der Antragstellerin an dieses Bestattungsinstitut erkennen können (vgl. Urteil vom 14.10.2004 - 13 C 5164/04 -) noch ergibt sich außer der bloßen Behauptung der Antragsgegnerin (die nicht durch entsprechende Aktenvermerke oder gar schriftliche Äußerungen von Bediensteten oder der Inhaberin des Bestattungsinstituts gestützt werden) irgendein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin (wenigstens) dem Bestattungsinstitut den Auftrag erteilt hat, die mit der Bestattung ihres Vaters anfallenden Geschäfte in ihrem Auftrage zu erledigen."
Nach Ansicht des Gerichts wäre zwar eine Regelung unbedenklich, die auf einen Zusammenhang der Inanspruchnahme von Friedhofsleistungen mit der öffentlich-rechtlichen Sorgepflicht der Angehörigen des Verstorbenen für dessen Bestattung abstellt. Eine solche Bestimmung habe die Antragsgegnerin indes weder in der FGS 2000 noch in der neuen FGS 2004, wenn diese für den vorliegenden Fall überhaupt gelten würde, getroffen.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gegeben.
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07.01.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010