Artikel-Informationen
erstellt am:
02.06.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat am 7. und 9. Mai 2008 in einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf vorläufige außerkapazitäre Zulassung zu den Studiengängen Human- und Zahnmedizin im Sommersemester 2008 an der Universität Göttingen entschieden (8 C 6/08 u.a., 8 C 24/08 u.a. und 8 C 39/08).
Im Studiengang Humanmedizin war über 314, im Studiengang Zahnmedizin über 66 Anträge zu entscheiden, mit denen die Antragsteller geltend machten, die Georg-August-Universität schöpfe ihre Ausbildungskapazität in diesen Studiengängen nicht aus.
Das Gericht hat, mit einer Ausnahme, alle Anträge abgelehnt.
Zwar seien die vom Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur im Verordnungswege jeweils festgesetzten Zulassungszahlen zu niedrig, weil die zugrunde liegenden Kapazitätsberechnungen der Universität an einigen Stellen rechtlich zu beanstanden seien. Dies wirke sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Denn die Universität habe von sich aus schon mehr Studenten in den beiden Studiengängen aufgenommen, als sie nach der Zulassungszahlenverordnung für das Sommersemester hätte aufnehmen müssen. Die Zahl der zugelassenen Studienbewerber übersteige, mit einer Ausnahme, auch die vom Gericht ermittelten rechtmäßig zur Verfügung stehenden Studienplatzkapazitäten, so dass fast alle Anträge erfolglos bleiben mussten. Diese Vorgehensweise, mit der die Universität den Anträgen selbst den Boden entzogen hat, sei, so das Gericht, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei gesetzlich vorgesehen und nur dann nicht anzuerkennen, wenn die Universität rechtsmissbräuchlich oder in der Absicht, die Erfolgsaussichten Rechtsschutz suchender Studienbewerber zu verringern, gehandelt hätte. Dafür sah das Gericht keine Anhaltspunkte.
Lediglich ein auf vorläufige Zulassung zum 3. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin gerichteter Antrag hatte Erfolg, weil hier nach Ansicht des Gerichts die tatsächlich zur Verfügung stehende Studienplatzkapazität nicht vollständig ausgeschöpft worden war.
Die unterlegenen Antragsteller können gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
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02.06.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010