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Drogenverabreichung durch unbekannte Dritte muss substanttiert glaubhaft gemacht werden.

In zwei Verfahren musste sich die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen mit dem in jüngster Zeit vermehrt aufkommenden Vortrag von Rechtsschutzsuchenden beschäftigen, Ihnen seien von Dritten Drogen verabreicht worden, so dass belastende Verwaltungsakte gegen sie nicht hätten ergehen dürfen.

In dem einen Verfahren (1 B 184/08) war einem Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil er Amphetamine eingenommen und unter dem Einfluss dieser Droge ein Fahrzeug im Verkehr geführt hatte. Der Antragsteller wandte gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ein, ihm sei die Droge von "unbekannten Dritten" eingeflösst worden und er habe nicht gewusst, dass er unter Drogeneinfluss fahre.

In dem anderen Fall (1 A 130/08) war eine stark alkoholisierte Frau weinend und schluchzend an einer Bushaltestelle angetroffen und von zwei alarmierten Polizeibeamten nach Hause gebracht worden. Für diesen Einsatz stellte das Land Niedersachsen der Klägerin 115,00 Euro in Rechnung. Die Klägerin wandte dagegen ein, sie habe den Einsatz nicht veranlasst. Vielmehr habe sie den dringenden Verdacht, dass ihr bei einem vorangegangenen Barbesuch von einer dritten Person sog. "KO-Tropfen" verabreicht worden seien. Da sie den Polizeieinsatz nicht gewollt habe, müsse sie dafür auch nicht zahlen.

Die Betroffenen drangen mit ihrer Argumentation beim Gericht nicht durch.

Den Vortrag des Fahrzeugführers hielt es für unglaubhaft, weil in keiner Weise nachzuvollziehen sei, wer die illegalen und kostspieligen Drogen, bei welcher Gelegenheit und aus welchem Grund verabreicht haben sollte und weshalb dies unerkannt geblieben sein sollte. Die Entscheidung wurde vom Nds. Oberverwaltungsgericht bestätigt.

In dem Fall der Kostenerstattung für einen Polizeieinsatz führte das Gericht zum einen aus, die Inanspruchnahme erfolge nach dem Nds. Verwaltungskostenrecht grundsätzlich unabhängig davon, ob jemand wolle, dass die Verwaltung für ihn tätig werde. Im Übrigen spreche viel dafür, dass sich die Klägerin selbst in den hilflosen Zustand versetzt habe, der Anlass für die Fahrt im Polizeifahrzeug gewesen sei. Auch insoweit vermisste das Gericht eine nähere Beschreibung der Umstände und Beweggründe, die zu einer unentdeckten Verabreichung von Drogen durch unbekannte Dritte geführt hätten haben können. Gegen diese Entscheidung kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht stellen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.10.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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