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erstellt am:
21.09.2010
Mit Beschluss vom 17. September 2010 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen gegen den Landkreis Osterode am Harz, insbesondere dessen Ersten Kreisrat, eine Untersagungsverfügung ausgesprochen (1 B 210/10).
Das Gericht hat untersagt, öffentlich zu behaupten, ein Anwalt habe in sozialrechtlichen Verfahren „wochenlang Akteneinsicht in seinem Büro“ genommen und „selbst dafür gesorgt, dass dem Landkreis die Akten über mehrere Wochen entzogen wurden“. Den weitergehenden Antrag des betroffenen Anwalts hat das Gericht abgelehnt. Hintergrund des Rechtsstreits ist folgender Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit einem sozialgerichtlichen Rechtsstreit hatte der Justitiar und Erste Kreisrat des Landkreises Osterode am Harz geäußert, die von dem Anwalt erhobenen Untätigkeitsklagen seien Beutelschneiderei bzw. der Versuch derselben, die Klagen seien ohne materielle Interessen der Kläger erfolgt, um Anwaltsgebühren generieren zu können und der Anwalt habe in den Verfahren wochenlange Akteneinsicht in seinem Büro genommen und selbst dafür gesorgt, dass dem Landkreis die Akten über mehrere Wochen entzogen worden seien.
Soweit eine Unterlassungsverfügung ausgesprochen wurde, hat das Gericht ausgeführt, die Äußerungen stellten den Vorwurf bewusst missbräuchlicher Arbeitsweise gegen den Anwalt dar. Dadurch werde in sein Grundrecht auf Berufsfreiheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Solche amtlichen Äußerungen von Hoheitsträgern seien nur dann gerechtfertigt, wenn sie dem Sachlichkeitsgebot entsprächen. Das setze insbesondere voraus, dass sie der Wahrheit entsprächen. Der betroffene Anwalt habe aber glaubhaft machen können, die Verwaltungsakten innerhalb von drei Tagen nach Gewährung von Akteneinsicht an den Landkreis zurück geschickt zu haben. Dass der Landkreis die Akten wochenlang nicht zur Verfügung gehabt habe, habe nicht an dem Anwalt, sondern daran gelegen, dass sie dem Sozialgericht auf Anforderung zur Verfügung gestellt worden seien.
Den Erlass einer Untersagungsverfügung im Hinblick auf den Vorwurf der Beutelschneiderei hielt das Gericht indes nicht für geboten. Hierfür war ausschlaggebend, dass der Antragsteller selbst erst diesen Vorwurf durch eine entsprechende Unterrichtung der Presse publik gemacht hatte. Der Landkreis hatte die Äußerung allein im sozialgerichtlichen Verfahren gemacht, um die Kostentragungspflicht der Klägerseite zu begründen. Eine solche Äußerung sei keine öffentliche. Eine mögliche Rufschädigung habe der Anwalt daher selbst zu vertreten, so dass es an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Dringlichkeit fehle.
Gegen den Beschluss können beide Beteiligten Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
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21.09.2010