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erstellt am:
03.03.2011
Die Klägerin der Verfahren wandte sich, unterstützt durch Mitglieder einer örtlichen Bürgerinitiative gegen die an sie gerichteten Abfallgebührenbescheide für die Jahre 2007 und 2009. Sie machte verschiedene Kalkulations- und Rechtsfehler geltend.
Mit den o.a. Urteilen gab das Gericht den Klagen statt und hob die angefochtenen Bescheide des Landkreises Osterode am Harz auf. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus:
Der Beklagte habe in seine Gebührenkalkulation überhöhte kalkulatorische Zinsen für seine Abfallbeseitigungsanlagen eingestellt. Die Werte seien gegriffen und nicht nachvollziehbar berechnet worden. Ferner habe der Beklagte zu Unrecht eine angeblich 2006 in seiner Abfallwirtschaft entstandene Unterdeckung zwischen Kosten und Einnahmen in die Kalkulation für 2007 und 2009 aufgenommen. Diese Unterdeckung sei methodisch falsch berechnet und in der Höhe nicht nachvollziehbar. Auch der Versuch des Beklagten bereits in der Vergangenheit vom Gericht gerügte Fehler durch den Erlass einer rückwirkenden Gebührensatzung zu heilen, sei gescheitert. Zum einen deshalb, weil nunmehr eine gesetzlich zwingende Regelung über das Entstehen der Gebührenschuld fehle, zum anderen deshalb, weil bei der Nachkalkulation erstmals Rückstellungen für Deponiesanierungsaufwendungen in die Kalkulation eingestellt worden seien. Dies sei unzulässig, weil derartige Kosten in die ursprüngliche Gebührenkalkulation keinen Eingang gefunden hätten.
Bei dieser Sachlage musste das Gericht nicht mehr entscheiden, ob der Vortrag der Klägerin zutraf, dass die Kosten für eine Altdeponie deshalb zu hoch angesetzt worden waren, weil auf dieser Deponie deutlich weniger Hausabfälle eingelagert worden waren als vom Beklagten zugrunde gelegt. Ohne dass es für die Entscheidung von Bedeutung war, wies das Gericht zudem darauf hin, dass der Einwand der Klägerin, die Müllbehandlungsanlage Deiderode des Abfallzweckverbanden Südniedersachsen, die auch vom Beklagten genutzt wird, sei überdimensioniert, weshalb hier zu hohe Nutzungsgebühren anfielen, nicht durchgreife. Diese Aussage ist insoweit von Bedeutung als auch andere Kommunen in Südniedersachsen diese Anlage nutzen.
Gegen das Urteil kann der Landkreis Osterode einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.
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erstellt am:
03.03.2011