Artikel-Informationen
erstellt am:
06.04.2011
Ansprechpartner/in:
Herr Olaf Lenz
Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2021
Fax: 05141 5937-33300
Der Landesverband hatte Anfang März 2011 beantragt, die Stadthalle für den Mitte April geplanten Parteitag nutzen zu dürfen. Am 9. März änderte der Rat der Stadt Northeim die Miet- und Benutzungsordnung für die Stadthalle und schloss deren Überlassung für Veranstaltungen von politischen Parteien, freien Wählergemeinschaften und ihnen nahe stehenden Organisationen für parteipolitische Veranstaltungen mit überörtlichem Bezug und damit auch für Parteitage aus. Auf der Grundlage der geänderten Satzung lehnte die Stadt Northeim den Antrag der NPD ab. Diese hat Klage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Nutzung der Stadthalle lasse sich nicht aus der Niedersächsischen Gemeindeordnung herleiten, weil der Landesverband der NPD seinen Sitz nicht im Bereich der Stadt Northeim habe. Auch das aus dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz abgeleitete Gebot, nicht verbotene politische Parteien bei Anträgen auf Nutzung kommunaler Einrichtungen gleich zu behandeln, verschaffe ihm einen solchen Anspruch nicht. Ein Zulassungsanspruch bestehe immer nur im Rahmen der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung, die die Stadt Northeim für die Stadthalle in ihrer Miet- und Benutzungsordnung festgelegt habe. Diese schließe aber für alle politischen Parteien eine Nutzung für überörtliche parteipolitische Veranstaltungen und damit auch für Landesparteitage aus. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine solche Einschränkung zulässig sei, solange alle Parteien - wie hier - gleich behandelt würden.
Das Gericht hat weiter ausgeführt, die NPD könne sich nicht darauf berufen, dass die Satzung erst geändert worden sei, nachdem sie den Nutzungsantrag gestellt habe. Die Stadt Northeim habe die Änderung ihrer Satzung bereits seit längerem geplant und die Stadthalle in den letzten Monaten nicht mehr für parteipolitische Veranstaltungen vergeben. Sie habe einen Zulassungsanspruch nicht lediglich durch eine tatsächliche Vergabepraxis, sondern durch eine Satzung und damit durch ein materielles Gesetz geregelt. In einem solchen Fall stehe der Anspruch von vornherein unter dem Vorbehalt einer Änderung der Satzung.
Gegen den Beschluss kann die NPD Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
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06.04.2011
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