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erstellt am:
07.06.2011
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Beschluss vom 27. Mai 2011 einen Antrag abgelehnt, mit dem sich ein Nachbar im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bau einer Biogasanlage in Moringen gewendet hatte (4 B 32/11).
Der Landkreis Northeim hatte einer Gesellschaft für die Erzeugung von Biogas Ende November 2010 eine Genehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage am Ausläufer des Weper-Osthangs in der Nähe von Moringen erteilt. Vor Erteilung der Genehmigung hatte der Landkreis ein Geruchsgutachten eingeholt, das die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt zu prüfen hatte. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, das eine nennenswerte Geruchsbeeinträchtigung für Nachbarn nicht zu erwarten sei. Die Anlage soll zunächst eine Feuerungswärmeleistung von 562 kW und eine elektrische Leistung von 250 kW haben; in einer zweiten Ausbaustufe soll die Leistung verdoppelt werden. Die energetischen Rohstoffe (Gülle, Mist und Maissilage) sollen von umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben geliefert werden. Gegen diese Genehmigung legte ein etwa 500 Meter entfernt wohnender Nachbar Widerspruch beim Landkreis Northeim ein und suchte bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach. Er befürchtete sowohl durch den An- und Abfahrtverkehr wie insbesondere auch durch den Betrieb der Anlage unzumutbare Geruchsbelästigungen. Die entgegenstehenden Feststellungen des Geruchsgutachtens seien unzutreffend. Ferner sei mit unzumutbaren Lärmbelästigungen zu rechnen. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden; mit dem o.a. Beschluss lehnte das Gericht den bei ihm gestellten Antrag ab.
Es folgte den Einwänden des Nachbarn gegen das Geruchsgutachten nicht. Die Sachverständigen hatten ihr Gutachten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ergänzt und zu den Einwänden des Nachbarn im Einzelnen Stellung genommen; auch danach hielten sie an ihrer Einschätzung fest, eine nennenswerte Geruchsbelästigung sei nicht zu erwarten. Dem schloss sich das Gericht an. Ergänzend führte es aus, dass auch eine unzulässige Lärmbelästigung durch die Anlage auszuschließen sei.
Der unterlegene Nachbar kann gegen die Entscheidung Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
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07.06.2011