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erstellt am:
13.08.2010
Für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege im Rahmen der Jugendhilfe bedürfen die Jugendämter in Niedersachsen einer Satzung. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen mit Urteil vom 5. August 2010 entschieden (2 A 118/09).
Anlass für dieses Urteil war die Klage einer jungen Mutter, die sich gegen die Nachforderung von Kostenbeiträgen für die vom Jugendamt des beklagten Landkreises Osterode am Harz geförderte Inanspruchnahme einer Kindertagespflegeperson gewandt hat. Der Landkreis hatte den Kostenbeitrag der Klägerin, den er zunächst auf 0,50 € pro Pflegestunde festgesetzt hatte auf 1,90 € je Stunde erhöht, nachdem die Klägerin ein höheres Einkommen erzielt hatte. Den Differenzbetrag in Höhe von insgesamt etwa 1.200,00 € forderte er von der Klägerin nach. Dagegen wandte sich diese mit ihrer Klage und trug vor, die Berechnung der Nachforderung sei für sie nicht nachvollziehbar.
Dem schloss sich das Gericht an. Die vom Landkreis erlassenen Regelungen enthielten keine Aussagen dazu, wie sich das zu berücksichtigende Einkommen, aus dem sich der Stundensatz ergebe, errechne.
Darüber hinaus waren die Richter der 2. Kammer aber auch der Ansicht, dass es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Erhebung des Kostenbeitrages fehle. Der Landkreis hätte eine vom Kreistag zu beschließende Kostenbeitragssatzung erlassen müssen. Tatsächlich seien die Kostenbeiträge aber lediglich aufgrund einer verwaltungsinternen Richtlinie des Jugendamtes erhoben worden. Dies verstoße gegen den Grundsatz, dass Eingriffe in Rechtspositionen des Bürgers einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Zwar sei in der entsprechenden Vorschrift des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vorgesehen, dass für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege Kostenbeiträge erhoben werden können, die je nach Einkommen zu staffeln seien. Dies rechtfertige jedoch lediglich die Erhebung dieser Beiträge dem Grunde nach. Die Ausgestaltung im Einzelnen müsse, wenn es wie in Niedersachsen eine landesgesetzliche Regelung nicht gebe, der Ortsgesetzgeber regeln und dürfe sie nicht der Verwaltung überlassen.
Dem Urteil kommt über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, weil offenbar alle im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Göttingen liegenden Jugendämter ähnliche Regelungen getroffen haben.
Der insoweit unterlegene Landkreis Osterode am Harz kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.
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13.08.2010