Angehörige der UMG Gastronomie GmbH nicht wahlberechtigt für den Personalrat der Universitätsmedizin
Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Beschluss vom 28. Februar 2012 entschieden, dass Mitarbeiter der UMG Gastronomie GmbH nicht wahlberechtigt für die Wahlen des Personalrats der Universitätsmedizin Göttingen sind (7 B 1/12).
Der Antragsteller ist Koch im Universitätsklinikum Göttingen. Nach Umwandlung der Universitätsklinik in eine Stiftung öffentlichen Rechts war er als Beschäftigter der Universitätsmedizin - UMG - für dessen Personalrat wahlberechtigt. Zum 1. Januar 2009 übertrug die UMG ihre gastronomischen Aufgaben auf ihre hundertprozentige Tochter, die UMG Gastronomie GmbH. Der Antragsteller wurde mit Zustimmung des Personalrats des UMG aufgrund eines sog. Gestellungsvertrages zur Aufgabenerfüllung der Gastronomie GmbH zugewiesen. Mit einer gegen den Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats gerichteten einstweiligen Verfügung wollte der Antragsteller erreichen, an den Personalratswahlen der UMG teilnehmen zu können.
Diesen Antrag wies die zuständige Fachkammer des Verwaltungsgerichts Göttingen zurück. Zur Begründung führte das Gericht an, dass das Wahlrecht des Antragstellers durch die Zuweisung an die UMG Gastronomie GmbH erloschen sei. Dessen Aufgabe als Koch sei vollständig und dauerhaft auf diese privatrechtlich organisierte Gesellschaft übertragen worden; er sei vollumfänglich und weisungsgebunden in die GmbH eingegliedert worden. Die gesellschaftsrechtliche Beherrschung der Gastronomie GmbH durch die UMG sei personalvertretungsrechtlich ebenso unerheblich wie ein enges Zusammenwirken von Beschäftigten der UMG einerseits und der GmbH andererseits. Der Antragsteller werde dadurch nicht schutzlos, denn für ihn gelten die Mitbestimmungsregeln des Betriebsverfassungsrechts.
Gegen die Entscheidung ist innerhalb eines Monats die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht statthaft.