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Ausweisung einer wegen Mordes verurteilten Chinesin vorläufig gestoppt

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat einer wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilten Chinesin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Stadt Göttingen vorläufig Recht gegeben (1 B 147/19).

Die chinesische Antragstellerin war mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 13. Februar 2017 wegen Mordes an einer Landsfrau zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Derzeit verbüßt sie ihre Strafhaft. Die Stadt Göttingen hat mit Bescheid vom 09. April 2019 die Ausweisung der Antragstellerin und ihre Abschiebung nach China angeordnet. Wegen besonderer Dringlichkeit ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Dagen hatte die Antragstellerin Klage erhoben und einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gestellt. Über den Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 21.01.2020 entschieden und ihm stattgegeben. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreise, das die Stadt im Wesentlichen in der von der Antragstellerin ausgehenden Gefahr für andere Menschen gesehen hatte, sei zu verneinen. Die Antragstellerin sei seit 2015 wegen Mordes in Haft. Solange dem so sei, gehe von ihr keine Gefahr für andere Menschen aus. Zudem dürfe eine Abschiebung aus der Haft nach den einschlägigen Bestimmungen bei der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe in der Regel nicht vor Verbüßung von 15 Jahren in Betracht gezogen werden. Auch deshalb bestehe kein dringendes öffentliches Interesse, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige.

In dem noch anhängigen Klageverfahren werde darüber hinaus zu klären sein, ob der Antragstellerin im Falle ihrer Abschiebung nach China dort die Todesstrafe drohe. Jedenfalls kenne China das Verbot der Doppelbestrafung wie in Deutschland nicht, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie dort wegen der Ermordung einer Chinesin erneut, und diesmal zum Tode verurteilt werden würde. Wäre dem so, sei die Ausweisung wohl auch inhaltlich rechtswidrig.

Die Stadt Göttingen kann gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.


Artikel-Informationen

erstellt am:
27.01.2020

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