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Campingplatz am Wiesenbeker Teich darf umbauen

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 28.10.21 einer Klage des Campingplatzbetreibers am Wiesenbeker Teich stattgegeben, mit der er den Landkreis Göttingen verpflichtet wissen wollte, die Aufstockung und den Umbau des Kassenhauses zu genehmigen (2 A 482/18).

Der Kläger betreibt einen Campingplatz am Wiesenbeker Teich in Bad Lauterberg. Der Wiesenbeker Teich ist Teil des UNESCO-Weltkulturerbes „Erzbergwerk Rammelsberg und Altstadt Goslar sowie Oberharzer Wasserwirtschaft“. Umfasst von diesem Status ist auch eine gewisse Pufferzone um den Teich herum. In diesem Bereich liegt das Bauvorhaben.

Der Kläger beabsichtigt das derzeitige Kassenhaus im Obergeschoss auszubauen und dort sechs Schlafräume zu errichten, um der zunehmenden Nachfrage nach Familienunterkünften nachkommen zu können. Nach dem für das fragliche Gebiet geltenden Bebauungsplan der Stadt Bad Lauterberg ist das Vorhaben zulässig. Einen entsprechenden Bauantrag des Klägers lehnte der Landkreis Göttingen nach Beteiligung des Nds. Landesamtes für Denkmalpflege jedoch ab.

Das Bauvorhaben sei aus denkmalrechtlicher Sicht nicht genehmigungsfähig. Durch die Baumaßnahme entstehe in der Umgebung des als Baudenkmal und Welterbe geschützten Teichs ein neuer Blickfang im Sinne einer farblich markanten, zweigeschossigen Architektur. Es beginne eine Verlagerung der Schwerpunkte der Bebauung des Campingplatzes Richtung Ufer. Durch die Einrichtung von Schlafräumen im Obergeschoss verändere sich die Nutzung des Gebäudes erheblich. Dadurch beginne sich der Charakter der Uferzone zu verändern und der Aussagewert des Kulturdenkmals und Welterbebestandteils Wiesenbeker Teich werde geschmälert und beeinträchtigt.

Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung Klage geführt, sein Bauvorhaben beeinträchtige die Denkmaleigenschaft des Wiesenbeker Teiches nicht. Ferner seien sämtliche Denkmalgesichtspunkte Gegenstand des Bebauungsplanes der Stadt Bad Lauterberg gewesen. Sie seien darin als nicht durchgreifend erachtet worden.

Mit seinem Urteil ist das Gericht im Wesentlichen der Argumentation des Klägers gefolgt.

Der Bebauungsplan der Stadt Bad Lauterberg sei wirksam, das Vorhaben des Klägers danach zulässig. Vorschriften des Denkmalschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Zum einen seien sie schon Gegenstand des wirksamen und nicht mehr angreifbaren Bebauungsplanes der Stadt Bad Lauterberg gewesen. Insoweit komme es auf die Geschossigkeit des Gebäudes und seine beabsichtigte Nutzung nicht mehr an. Zum anderen sei die vom Äußeren des Kassenhauses ausgehende Beeinträchtigung des Wiesenbeker Teiches so gering, dass eine Versagung der Baugenehmigung aus Denkmalschutzgründen nicht zulässig sei. So ordne sich die geplante äußere, der waldreichen Umgebung angepasste, Gestalt des Dachgeschosses dem Denkmal „Oberharzer Wasserwirtschaft" eindeutig unter. Auch der Weltkulturerbestatus werde durch das Bauvorhaben nicht gefährdet, zumal lediglich die nähere Umgebung eines sehr kleinen Teils des gesamten Weltkulturerbes betroffen sei.

Gegen das Urteil können der Landkreis Göttingen und das Nds. Landesamt für Denkmalpflege innerhalb eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.11.2021

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Dieter Wenderoth

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2027
Fax: 05141 5937-33300

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