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HELIOS-Klinik: Neuentscheidung des Ministeriums erforderlich

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 3. Mai 2018 das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zur erneuten Entscheidung über einen Antrag der HELIOS Albert-Schweitzer-Klinik Northeim GmbH auf Aufnahme von 20 Betten der Fachrichtung Neurologie in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen verpflichtet. Das Urteil wurde den Beteiligten in dieser Woche bekannt gegeben.

Der Krankenhausplan soll die bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche medizinische Versorgung der Bevölkerung in Krankenhäusern sicherstellen. Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist Voraussetzung für die finanzielle Förderung eines Krankenhauses.

Die HELIOS Albert-Schweitzer-Klinik Northeim wird aktuell im Krankenhausplan mit 210 Planbetten geführt. Im Mai 2010 beantragte sie beim Ministerium, eine neu zu schaffende Abteilung für Neurologie mit 20 Planbetten in den Krankenhausplan aufzunehmen. Dies sollte nicht zu einer Erhöhung der Gesamtbettenzahl führen, sondern durch Umwidmung von Betten der Inneren Medizin erfolgen. Das Ministerium lehnte den Antrag im September 2015 ab. Im Bereich Südniedersachsen sei die Versorgung auf dem Gebiet der Neurologie durch die Asklepios Kliniken Schildautal in Seesen und die Universitätsmedizin Göttingen sichergestellt.

Das Gericht hat das Ministerium verpflichtet, erneut über den Antrag der Klinik zu entscheiden. Zur Begründung führte das Gericht aus: In der Albert-Schweitzer-Klinik erfolgten im Jahr 2016 neurologische Behandlungen im Umfang von ca. 13 Planbetten, obwohl die Klinik bislang keinen Versorgungsauftrag im Bereich Neurologie hatte. Diesen offensichtlich bestehenden zusätzlichen Bedarf hatte das Ministerium bei seiner Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt. Es muss deshalb eine neue Berechnung unter Berücksichtigung der in Northeim faktisch erfolgten Behandlungen vornehmen. Auch nach der Neuberechnung ist das Ministerium jedoch nicht verpflichtet, die dann ggf. erhöhte Planbettenzahl der northeimer Klinik zuzuschreiben. Das Ministerium muss vielmehr eine neue Auswahlentscheidung treffen. Dabei kann es grundsätzlich hochspezialisierten Schwerpunktkliniken den Vorzug gegenüber kleineren Kliniken geben. Notwendig ist es aber, die Vor- und Nachteile dieser Versorgungsformen in einem konkreten Vergleich der zur Auswahl stehenden Kliniken abzuwägen. Die von der Klinik beantragte weitergehende Verpflichtung des Ministeriums, die beantragten Betten in den Krankenhausplan aufzunehmen, lehnte das Gericht ab.

Das Urteil (4 A 325/15) ist noch nicht rechtskräftig. Beide Beteiligte können binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.05.2018

Ansprechpartner/in:
Herr Michael Neumeister

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2039
Fax: 05141 5937-33300

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