Niedersachsen klar Logo

Kein Anschluss- und Benutzungszwang für Baugebiet „Südlich Deneweg“

Mit zwei Beschlüssen hat die 3. Kammer des VG Göttingen, Anträgen von Grundstückseigentümern stattgegeben, die sich gegen die von der Stadt Göttingen verfügte Verpflichtung gewendet haben, ihre Grundstücke an eine von den Stadtwerken betriebene Holzhackschnitzelanlage anschließen zu lassen (3 B 179 u. 181/19).

Am 15. Dezember 2017 beschloss der Rat der Stadt Göttingen, dass das Baugebiet „Südliche Deneweg“ in Hetjershausen Im Interesse des Umwelt- und Klimaschutzes mit Nahwärme aus einer von den Stadtwerken Göttingen betriebenen Hackschnitzelkessel- anlage versorgt werden soll. Betroffen davon sind 31 Grundstücke. Gegen diesen Anschluss- und Benutzungszwang wenden sich die Antragsteller, deren Antrag auf Befreiung hiervon abgelehnt worden war, mit Klage und Eilantrag. Sie sind der Auffassung, die Voraussetzungen für einen solchen Anschluss- und Benutzungszwang lägen nicht vor.

Diese Auffassung hat das Gericht mit den im Eilverfahren ergangenen Beschlüssen im Ergebnis geteilt.

Voraussetzung dafür, Grundstückseigentümer zu verpflichten, ihre Grundstücke an eine bestimmte Nahwärmeversorgung anzuschließen sei, dass es sich um eine öffentliche Einrichtung handele und dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis für diesen Anschluss bestehe. Beide Voraussetzungen sah das Gericht nicht als erfüllt an.

Zum einen sei die von den privatrechtlich organisierten Stadtwerken betriebene Heizungsanlage keine öffentliche Einrichtung. Eine öffentlich-rechtliche Widmung der Anlage, wie sie z.B. bei öffentlichen Straßen erfolgt, sei nicht festzustellen. Zwar sei die Stadt Mehrheitsaktionär der Stadtwerke. Sie habe aber keine Befugnis, Weisungen im Einzelfall zu erteilen und damit ihre Vorstellungen und den Einrichtungszweck gegenüber den Stadtwerken durchzusetzen. Sie habe für die Stadtwerke AG ein kleines Monopolgebiet für die Versorgung mit Wärmeenergie errichtet, ohne dass zu erkennen wäre, dass sie über diesen einmaligen Gründungsakt hinaus Einfluss nehmen und Verantwortung tragen wolle.

Zum anderen lasse sich mit den vorhandenen Informationen nicht nachvollziehen, dass die Anlage tatsächlich und wenn ja, in welchem Umfang, dem Klima- und Ressourcenschutz diene. Hierzu bedürfe es einer tatsachenbasierten Prognose. Derartige Tatsachen hätten weder dem Rat bei seinem Beschluss vom 15. Dezember 2017 noch dem Gericht aktuell vorgelegen. Dem Rat sei im Dezember 2017 nicht bekannt gewesen, ob der beschlossene Anschluss- und Benutzungszwang überhaupt zu den bezweckten Abgasreduktionen führe, bzw., ob und für welchen Zeitraum das Überschreiten einer Bagatellgrenze erfolgen werde. Der möglicherweise beim Satzungsbeschluss vermutete Wille des Betreibers, eine dauerhafte Einhaltung des geforderten Standards sicherzustellen, könne diese Prognose nicht ersetzen. Unterlagen, aus denen sich die Einspareffekte hinsichtlich des Ressourcenverbrauchs und der jährlich zu erwartenden CO2-Einsparung ersehen ließen, habe die Stadt auch der Kammer nicht vorgelegt.

Die Stadt kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht einlegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.12.2019

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln