Artikel-Informationen
erstellt am:
23.09.2025
Ansprechpartner/in:
Herr Niklas Walleck
Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2019
Fax: 05141 5937-33300
Mit Beschluss vom 18.09.2025 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz überwiegend abgelehnt, mit dem sich ein Autofahrer gegen seine Heranziehung für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr gewendet hatte (3 B 674/25).
Der Antragsteller hatte unter dem Einfluss starker Schmerzmedikamente sein Mobiltelefon auf dem Dach seines Autos vergessen, wobei ihm die aufmerksamkeitsbeeinträchtigende Wirkung der Medikamente seinen Angaben nach nicht bewusst war. Das Gerät fiel auf der B 241 vom Fahrzeugdach, woraufhin die integrierte Sturzerkennung des Telefons eine Sprechverbindung zur Einsatzleitstelle des Landkreises Northeim herzustellen versuchte. Als keine Verbindung zu Stande kam, alarmierte der Landkreis zwei Ortsfeuerwehren des Fleckens Bodenfelde unter dem Leitstellenstichwort „eingeklemmt PKW“. Die Feuerwehren rückten mit vier Fahrzeugen nebst Besatzung von 21 Einsatzkräften aus - und fanden das verlassene Telefon am Straßenrand.
Der Flecken Bodenfelde setzte im Nachgang eine Gebühr in Höhe von 1.041 Euro nach der Feuerwehrgebührensatzung fest, die entsprechend einer im Landesrecht bestehenden Möglichkeit vorsieht, Gebühren für bestimmte Einsätze zu erheben, wenn diese durch grob fahrlässiges Handeln verursacht worden sind. Allerdings war die festgesetzte Summe von der Gemeinde bereits reduziert worden, indem nur die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und eine Besatzung von insgesamt acht Feuerwehrleuten gefordert wurden.
Mit seinem Eilantrag gegen diesen Bescheid blieb der Antragsteller nun überwiegend erfolglos. Die Kammer entschied, dass dem Antragsteller grobe Fahrlässigkeit zur Last gefallen sei: Er habe wissen müssen, dass er nach der Einnahme starker Schmerzmedikamente nicht mehr zur Teilnahme am Straßenverkehr befähigt gewesen sei. Deshalb hätten die Gebühren zwar grundsätzlich erhoben werden dürfen, sie seien aber noch weiter zu reduzieren gewesen. Denn es sei nicht erkennbar, dass bei der vorliegenden Erkenntnislage, die einen Verkehrsunfall nahegelegt habe, der Einsatz eines Tragkraftspritzenfahrzeugs mit Wasser (TSF-W) objektiv erforderlich gewesen sei. Die Feuerwehr habe dies auch in ihrer eigenen Alarm- und Ausrückeordnung beim Leitstellenstichwort „eingeklemmt PKW“ nicht vorgesehen. Damit blieben dem Antragsteller zumindest die Kosten für den TSF-W und zwei der acht in Rechnung gestellten Einsatzkräfte in Höhe von 205 Euro erspart.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.
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erstellt am:
23.09.2025
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Herr Niklas Walleck
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