Artikel-Informationen
erstellt am:
06.12.2012
Mit Beschluss vom 29.11.2012 ist dem Rat der Stadt Duderstadt im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben worden, festzustellen, dass der Ratsherr Gerlach aus dem Aufsichtsrat der Eichsfelder Wirtschaftsbetriebe abberufen und die Ratsfrau Glahn an seiner Stelle dort Mitglied ist.
Die Eichsfelder Wirtschaftsbetriebe GmbH (EWB) sind eine privatrechtliche Gesellschaft, zu deren Aufgaben u.a. die Strom- und Wasserver- sowie die Abwasser- und Abfallentsorgung im Raum Duderstadt gehören. An den EWB sind die Stadt Duderstadt sowie die Samtgemeinden Gieboldehausen und Radolfshausen beteiligt. Zehn der insgesamt sechzehn Mitglieder des Aufsichtsrats der EWB werden vom Rat der Stadt Duderstadt berufen. Die Berufung erfolgte im November 2011 entsprechend der Personalstärke der im Rat vertretenen Fraktionen. Dementsprechend erhielt die SPD Fraktion zwei Sitze im Aufsichtsrat der EWB. Im Folgenden verließen drei Ratsmitglieder die SPD und gründeten die neue "USD-Fraktion". Zu diesen Ratsmitgliedern zählten u.a. die von der SPD in den Aufsichtsrat entsandten Personen. Den daraufhin von der SPD Fraktion gestellten Antrag, auch ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden und dafür ein Mitglied der USD Fraktion abzuberufen, lehnte der Rat der Stadt Duderstadt in seiner Sitzung vom 18.10.2012 ab. Zur Begründung gab er an, der Gesellschaftsvertrag der EWB erlaube eine vorzeitige Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht.
Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die SPD Fraktion ihr Begehren gerichtlich weiter verfolgt und hat von der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts nunmehr Recht bekommen (1 B 191/12).
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, Fraktionen könnten Personen, die von ihnen als Aufsichtsräte kommunaler Gesellschaften benannt worden sind, jederzeit abberufen. Einem Antrag einer Fraktion auf Feststellung der Abberufung eines von ihr benannten Mitgliedes, habe der Rat grundsätzlich zu folgen. Das sei nur dann anders, wenn ein solcher Beschluss rechtswidrig wäre. Das sei hier nicht der Fall; zu Unrecht berufe sich der Rat der Stadt darauf, dass der Gesellschaftsvertrag der EWB eine vorzeitige Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht erlaube. Eine solche Regelung enthalte der Vertrag jedoch nicht. Folglich sei das Verhalten des Rates seinerseits rechtswidrig.
Der SPD Fraktion könne auch nicht zugemutet werden, auf den Ausgang des gleichzeitig eingeleiteten Klageverfahrens zu warten. Da Aufsichtsratssitzungen anstünden, an denen das von ihr benannte Mitglied sonst nicht teilnehmen könnten, würde ohne die begehrte vorläufige Regelung das der SPD Fraktion zustehende Mitbestimmungsrecht akut gefährdet und für die Dauer des Klageverfahrens vereitelt.
Gegen diesen Beschluss können der Rat der Stadt Duderstadt und der beigeladene Ratsherr Gerlach Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
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06.12.2012