Niedersachsen klar Logo

Verwaltungsgericht bestätigt Untersagung der gewerblichen Altkleider- und Schuhsammlung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Beschluss vom 27.06.2013 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, mit dem sich ein Unternehmen gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Schuhen und Altkleidern gewendet hatte (4 B 88/13).

Die Antragstellerin ist ein in Hessen ansässiges Unternehmen, das gewerbliche Sammlungen von Altkleidern und Altschuhen durchführt. Sie zeigte bei der Antragsgegnerin, der Stadt Göttingen, an, sie werde im Stadtgebiet flächendeckend entsprechende Container aufstellen. Die Stadt forderte die Antragstellerin daraufhin auf, Angaben zu den in der Vergangenheit durchgeführten Sammlungen, zur Anzahl und zum Aufstellungsort der Container sowie zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle zu machen und ein Führungszeugnis der verantwortlichen Person vorzulegen. Hierauf reagierte die Antragstellerin nicht, stellte jedoch einen Abfallcontainer im Stadtgebiet auf.

Daraufhin untersagte die Stadt der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die gewerbliche Altkleider- und -schuhsammlung in ihrem Stadtgebiet. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie hält die Entscheidung der Stadt insbesondere für unverhältnismäßig und verweist auf beanstandungsfreie Sammlungen in der Vergangenheit.

Mit dem genannten Beschluss hat das Gericht den Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe unzureichende Angaben zu der von ihr beabsichtigten Altkleider- und -schuhsammlung gemacht. Zwar habe sie einen Ansprechpartner benannt, es sei aber nicht ersichtlich, ob diese Person für die Firma vertretungsberechtigt sei und ob sie auch für die Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlich sei. Ferner sei die Bezeichnung der beabsichtigten Standorte mit "flächendeckend" nicht ausreichend. Um die Effizienz der Sammlung feststellen zu können, seien konkrete Angaben zu den Standorten erforderlich. Schließlich könne eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht geprüft werden. Die Antragstellerin habe insoweit unzureichend lediglich angegeben, dass sie mit einem litauischen Unternehmen die Abnahme von 900 Tonnen Altkleidern und -schuhen vereinbart habe. Die Angabe der genannten Tatsachen sei auch nicht aus Gründen des Bestandsschutzes entbehrlich.

Gegen diesen Beschluss kann die Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.07.2013

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln