Artikel-Informationen
erstellt am:
28.10.2015
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hatte in drei Verfahren über die Sicherstellung von Gegenständen zu entscheiden, die (angehenden) Mitgliedern des Vereins "Hells Angels MC Charter Göttingen" gehören (1 A 235, 240 und 245/14).
Mit Verfügung des Nds. Innenministeriums vom 20. Oktober 2014 wurde der Verein "Hells Angels MC Charter Göttingen" verboten und aufgelöst. Gegen das Verbot ist vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eine Klage anhängig (11 KS 272/14). Als Folge dieses Verbots ordnete das Verwaltungsgericht Göttingen mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 die Durchsuchung von Räumen der Mitglieder des Vereins an. Im Zuge der Durchsuchung stellte die beklagte Polizeidirektion Göttingen u.a. diverse bedruckte Kleidungsstücke und Aufkleber sicher. Hierüber erhielten die Kläger entsprechende Sicherstellungsbescheide.
Die dagegen gerichteten Klagen waren teilweise erfolgreich.
Abgewiesen wurde die Klage eines Vorstandsmitglieds des Göttinger Vereins. Zur Begründung führte das Gericht hierzu aus, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn unabhängig von einer förmlichen Sicherstellung sei das bei einem Vorstandsmitglied eines verbotenen Vereins sichergestellte Vermögen schon aufgrund des Vereinsverbots selbst beschlagnahmt; eines Sicherstellungsbescheides habe es nicht bedurft; die Klage gehe ins Leere.
Den anderen beiden Klagen gab das Gericht teilweise statt. Zur Begründung führte es aus, sichergestellt werden dürfe nur Vereinsvermögen. Dazu gehörten auch Informations- und Agitationsmaterial, das der Verein vorhalte oder Dritten überlasse. Hierzu gehörten z.B. Aufnäher mit Vereinsfarben oder Kleidungsstücke, wie die "Kutte" eines Motorradclubs. Um dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG zu genügen und einer Ausuferung des Vermögensbegriffs entgegen zu wirken, müsse aber insbesondere bei Gegenständen von ideellem Wert für den nichtfachkundigen Betrachter eine eindeutige Zuordnung zu dem verbotenen Verein und seinen Symbolen möglich sein. Dies sei bei Gegenständen, die den Totenkopf mit Helm als Symbol der Hells Angels oder einen Schriftzug mit der konkreten Vereinsbezeichnung "Hells Angels MC Göttingen" oder "HAMC Göttingen" enthielten der Fall. Anders sei es hingegen bei Gegenständen etwa mit der Aufschrift "Big Red Machine Göttingen" oder "Support 81 Göttingen" sowie bei Aufdrucken, die auf andere Charter der Hells Angels Bezug nehmen. Bei diesen Gegenständen sei die Verbindung zum verbotenen Verein für den durchschnittlichen Betrachter nicht sofort erkennbar. Diese Gegenstände müsse die Beklagte folglich wieder an die Kläger herausgeben.
Die jeweils unterlegenen Beteiligten können gegen die Entscheidung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht stellen. Vor Eintritt der Rechtskraft besteht ein Anspruch der Kläger auf Herausgabe nicht.
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erstellt am:
28.10.2015