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Verwaltungsgericht lehnt Antrag gegen Beseitigung des Bootshauses am Seeburger See ab

Die 2. Kammer des VG Göttingen hat mit Beschluss vom 30.03.2021 einen Antrag der Realgemeinde Seeburg abgelehnt, mit dem sich diese im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den vom Landkreis Göttingen verfügten Abriss des Bootshauses am Seeburger See gewandt hatte (2 B 5/21).

Am Westufer des Seeburger Sees befindet sich in der Nähe eines dortigen Freizeit-geländes ein Bootshaus. Das Grundstück gehört den Realgemeinden Seeburg, der Antragstellerin, und Bernshausen. Das Bootshaus wurde 1981 errichtet und genehmigt, um dem Zweckverband Naturschutz- und Erholungsgebiet Seeburger See als Bootsverleihstätte und den Naturschutzbeauftragten und Ornithologen als Beobachtungspunkt und Unterstellmöglichkeit zu dienen. Im Jahre 2004 beantragte ein vom Zweckverband hiermit beauftragter Familienfonds beim Landkreis Göttingen die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Seehauses mit Infozentrum, Boots- und Fahrradverleih. Das Vorhaben sollte auf einem etwa 20 Meter nördlich des alten Bootshauses befindlichen Grundstück realisiert werden. 2004 erteilten die damals für die naturschutzrechtliche Befreiung zuständige Bezirksregierung Braunschweig eine solche Befreiung und der Landkreis Göttingen eine Baugenehmigung. Beide Genehmigungen enthielten die Auflage, dass das alte Bootshaus und alle dazu gehörenden baulichen Anlagen, wie z. B. der Steg sowie die Pfosten, rückstandslos entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden müssen. Der Neubau fand wie geplant statt, das alte Bootshaus wurde in der Folge nicht wie verlangt abgerissen. 2017 verlangte der Landkreis vom Familienfonds den Abriss. Dieser sah sich dazu nicht in der Lage, weil er nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks sei. Daraufhin erließ der Landkreis gegen beide Realgemeinden Bescheide, mit denen sie verpflichtet wurden, den Abriss des Bootshauses zu dulden. Alle Bescheide sind bestandskräftig. Gleichwohl geschah zunächst nichts. Im September 2018 wurde bekannt, dass das Dach des Bootshauses von Fledermäusen als Quartier bzw. als Hangplatz und möglicherweise auch als sog. Wochenstube genutzt werde. Nunmehr erhob die Realgemeinde Seeburg Klage und stellte einen einstweiligen Rechtsschutzantrag. Sie versucht damit den Abriss des Bootshauses zu verhindern. Sie meint, das Bootshaus genieße Bestandsschutz und sein Abriss verstoße gegen Natur- und Denkmalschutzrecht. Eine vom Antragsgegner eingeholte Stellungnahme des Nds. Landesamtes für Denkmalpflege gelangt nach Begutachtung des Bootshauses zu der Auffassung, dass es sich dabei nicht um ein Denkmal handelt.

Den einstweiligen Rechtsschutzantrag hat das Gericht nun abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eigene Rechte der Realgemeinde seien nicht betroffen. Nicht sie, sondern der Familienfonds habe seinerzeit die Beseitigungsanordnung erhalten und sei bis heute zum Abriss des Bootshauses verpflichtet. Die Antragstellerin sei zur Duldung dieses Abrisses verpflichtet worden. Alle Bescheide seien bestandskräftig und wirksam. Anhaltspunkte dafür, dass es bei den Genehmigungen, wie die Antragstellerin behauptet, nicht mit rechten Dingen zugegangen sei, habe das Gericht nicht. Soweit die Realgemeinde auf Natur- und Denkmalschutz abhebe, mache sie hier unzulässiger Weise öffentliche Interessen geltend. Diese zu schützen sei nicht Aufgabe der Realgemeinde, sondern des Landkreises. Im Übrigen liege eine Verletzung der Rechte nicht vor. Der Landkreis habe für die Fledermäuse ein Ersatzquartier geschaffen und Denkmaleigenschaft komme dem Bootshaus nach der insoweit maßgeblichen Einschätzung des Nds. Landesamtes für Denkmalpflege nicht zu.

Die Antragstellerin kann gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.04.2021

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Dieter Wenderoth

Verwaltungsgericht Göttingen
Berliner Straße 5
37073 Göttingen
Tel: 0551 403-2027
Fax: 05141 5937-33300

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