Artikel-Informationen
erstellt am:
20.05.2015
Die 4. Kammer des Gerichts hat mit Beschlüssen vom 6. Mai 2015 im Eilverfahren die Schließung der Grundschule Bad Grund zum Schuljahresende 2015/2016 bestätigt (Az. 4 B 42 u. 85/15).
Die Antragsgegnerin, die Gemeinde Bad Grund, ist Trägerin von derzeit drei eigenständigen Grundschulen in den Ortsteilen Bergstadt Bad Grund, Gittelde und Eisdorf. Am 20. Januar 2015 verfügte sie die Aufhebung der Grundschulen Bergstadt Bad Grund und Eisdorf zum Schuljahresende 2015/2016 sowie die Errichtung einer Außenstelle der verbleibenden Grundschule Gittelde im Gebäude der ehemaligen Grundschule Eisdorf zum Schuljahresbeginn 2016/2017. Zugleich ordnete sie hinsichtlich der Aufhebung der Grundschulen Bad Grund und Eisdorf die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wies sie insbesondere auf die stark rückläufigen Schülerzahlen hin.
Hiergegen haben die Antragsteller jeweils geklagt und um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Bei den Antragstellern handelt es sich um zwei Elternpaare, die mit ihren Familien in der Gemeinde Bad Grund leben. Sie haben jeweils ein Kind, das bereits die im Ortsteil Bergstadt Bad Grund gelegene Grundschule besucht bzw. dort zum kommenden Schuljahr eingeschult werden wird. Sie waren u.a. der Auffassung, dass die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung nicht einen hinreichend langen Prognosezeitraum hinsichtlich der Entwicklung der Schülerzahlen zugrunde gelegt habe und bei der Ermittlung der Schülerzahlen auch Effekte wie Klassenwiederholungen, inklusionsbedingte Anstiege sowie den Zuzug von Flüchtlingen nicht berücksichtigt habe. Zudem machten sie eine Vielzahl von Verfahrensfehlern geltend und rügten diverse aus ihrer Sicht bestehende Mängel bei der Abwägung der für und gegen die Schließung sprechenden Umstände.
Das Gericht ist in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Argumentation der Antragsteller nicht gefolgt und hat ihre Eilanträge abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vorgebrachten Mängel im Entscheidungsfindungsprozess der Antragsgegnerin lägen nicht vor. Die Antragsteller würden insoweit insbesondere ohne Erfolg bemängeln, dass Verwaltungsmitarbeiter den Ablauf der Beratungen sowohl im Schulausschuss als auch im Arbeitskreis „Schule und Kindergarten“ strukturell und inhaltlich bestimmt habe. Die Antragsgegnerin habe außerdem anhand der vorgelegten Statistiken schlüssig dargelegt, dass die Zahl der Schüler in den im Gemeindegebiet gelegenen drei Grundschulen kontinuierlich abnehme und deshalb die Aufhebung von zwei Grundschulen in ihrem Gemeindegebiet unter gleichzeitiger Errichtung einer Außenstelle zur verbleibenden Grundschule erforderlich sei. Dabei werde die von der Antragsgegnerin ab dem Schuljahr 2016/2017 vorgesehene Grundschulstruktur immer noch eine derart geringe Auslastung aufweisen, dass auch die von den Antragstellern angeführten Schwankungen in den Schülerzahlen voraussichtlich problemlos aufgefangen werden könnten. Die Antragsgegnerin habe auch den für schulorganisatorische Entscheidungen gesetzlich vorgesehenen Prognosezeitraum von zehn Jahren berücksichtigt. Schließlich sei die von der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Die Antragsteller könnten diesbezüglich unter Verweis auf ihr Erziehungsrecht mit Erfolg nur eine Verletzung eigener Belange rügen. Sie hätten sich im gerichtlichen Verfahren zu einer eigenen Betroffenheit aber gar nicht geäußert und insbesondere auch nicht dargelegt, dass die Aufhebung der Grundschule Bergstadt Bad Grund für sie bzw. ihre Kinder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führe. Überdies würden die von den Antragstellern stattdessen vorgebrachten Rügen ausnahmslos auch in der Sache nicht durchgreifen.
Die Antragsteller können jeweils gegen den sie betreffenden Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen. Ihre Klagen sind weiterhin anhängig.
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erstellt am:
20.05.2015